Wie der Verband der Schwesternschaften vom DRK e.V. mitteilt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner heutigen Entscheidung den Sonderstatus von Rotkreuzschwestern bei der Leiharbeit abgelehnt (Az. C-216/15) . Es ging darum, ob die Schwestern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wie ganz normale Arbeitnehmerinnen zu behandeln sind. Der EuGH hat das grds. bejaht. Damit würde die Gestellung von Rotkreuzschwestern an eine Klinik dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unterfallen. Der Rechtsstreit wurde an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen, um mögliche Ausnahmen zu prüfen. Dort wird ein Urteil für das erste Halbjahr 2017 erwartet.
Bundesarbeitsgericht
Krankenpfleger muss nicht zum Personalgespräch – Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts
Ein Krankenhaus aus Berlin lud einen Krankenpfleger, der als Dokumentationsassistent eingesetzt war, mehrfach während dessen Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch. Zweck sollte sein: „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“. Nachdem der Mitarbeiter sich geweigert hatte, wurde er abgemahnt. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mann nun Recht (Urteil vom 2.11.2016, Az. 10 AZR 596/15). Da ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen. Allerdings machen die obersten Arbeitsrichter eine Ausnahme: Wenn es aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist, dann muss er sich auf den Weg machen. Solche Ausnahmen dürften aber höchst selten vorkommen.
Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft zählt zur Berechnung des Urlaubsentgelts mit
Arbeitgeber in Krankenhäusern scheinen die Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft ganz gerne als Überstunden zu werten. Die Folge: Die dabei erzielte Vergütung muss bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht einberechnet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Praxis nun aber ein Ende gemacht (Urteil vom 20.9.2016, Az. 9 AZR 429/15): Arbeit während der Rufbereitschaft zählt bei der Berechnung des Urlaubsentgelts also mit! Die Entscheidung betrifft zwar an sich nur den Anwendungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA), dürfte aber darüber hinaus immer dort anwendbar sein, wo es Rufbereitschaft gibt.
Bundesarbeitsgericht: Verfallklausel zum Pflegemindestlohn ist unwirksam!
Weil ein Pflegedienst Zweifel hatte, ob eine Pflegehilfskraft tatsächlich arbeitsunfähig war, verweigerte er die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Erst ein halbes Jahr später machte die Hilfskraft ihren Lohn geltend. Der Pflegedienst berief sich jedoch auf eine Klausel im Arbeitsvertrag. Danach mussten Lohnansprüche innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden, sonst verfielen sie. Das gilt jedoch nicht für den Pflegemindestlohn, betätigt nun das Bundesarbeitsgericht die unteren Instanzen (Urteil vom 24.8.2016, Az. 5 AZR 703/15). Nach der Zweiten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (2. PflArbbV), dort ist der Pflegemindestlohn geregelt, kann dieser nicht verfallen.
Katholisches Krankenhaus kündigt nach Wiederheirat: Streit geht in eine neue Runde
Ein katholisches Krankenhaus hatte einem Chefarzt im Jahr 2009 gekündigt, weil dieser im Jahr zuvor nach einer Scheidung erneut geheiratet hatte. Das Bundesarbeitsgericht kippte die Kündigung. Nicht zuletzt auch, weil evangelische Kollegen nach einer erneuten Heirat bleiben durften. Der Fall ging zum Bundesverfassungsgericht. Die dortigen Richter verwiesen im Oktober 2014 auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und reichten den Rechtsstreit zurück an das Bundesarbeitsgericht. Das wiederum hat am vergangenen Donnerstag beschlossen, die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dort soll geklärt werden, ob die kirchliche Vorgehensweise den EU-Gleichbehandlungsrichtlinien entspricht. Ich werde berichten …
Einsicht in Personalakte: Rechtsanwälte müssen draußen bleiben!
Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Die Regelung begründet jedoch keinen Anspruch des Arbeitnehmers, dazu einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht vergangene Woche entschieden (Urteil vom 12.7.2016, Az. 9 AZR 791/14). Die Richter haben dabei allerdings vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, Kopien von der Akte anzufertigen.