Unangemessene Weisungen des Arbeitgebers: Änderung der Rechtsprechung

RA Thorsten Siefarth - LogoBislang müssen Arbeitnehmer die sogenannten „unbilligen Weisungen“ eines Arbeitgebers grundsätzlich erst einmal hinnehmen und ausführen. Sie können dagegen zwar vor Gericht ziehen, dürfen aber erst bei rechtskräftiger Entscheidung die Weisung des Arbeitgebers verweigern. In der Praxis ist das kaum praktikabel. Nun haben zwei Senate beim Bundesarbeitsgericht angekündigt, dass sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalten wollen. Unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer ein sofortiges Weigerungsrecht haben, wird das Bundesarbeitsgericht aber noch näher erläutern müssen.