Arbeitsunfall: Pflegekraft bekommt kein Schmerzensgeld vom Arbeitgeber

Schuh über Bananenschale

Wer bei einem Arbeitsunfall verletzt wird, der bekommt Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings kein Schmerzensgeld und auch keinen Ersatz materieller Schäden. Wer diese Posten dann vom Arbeitgeber fordert, der hat es schwer. Das musste gerade eine Pflegekraft erfahren. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am vergangenen Donnerstag ihre Forderungen zurückgewiesen. Mehr lesen

Nachtzuschlag in der Pflege: Gerichte urteilen noch uneinheitlich

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte Ende 2015 entschieden, dass Arbeitgeber für Nachtarbeit, pi mal Daumen, 30 Prozent Zuschlag zum Bruttostundenlohn gewähren müssen. Fällt die Nachtarbeit nicht regelmäßig an, dann können 25 Prozent ausreichend sein. Außerdem könne es, je nach Besonderheit der Tätigkeit, Abweichungen geben. Nun wurden zwei Urteile des Landesarbeitsgerichts Mainz (vom 29. Januar 2019, Az. 6 Sa 138/18) und des Landesarbeitsgeichts Baden-Württemberg (vom 11. Januar 2019, Az. 9 Sa 57/18) bekannt. Die Schwaben sprechen einer Altenpflegerin in Dauernachtwache nur 20 Prozent Zuschlag zu. Zusammengesetzt aus dem Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 Prozet und einer Erhöhung von weiteren 5 Prozent für den Umstand der Dauernachtwache. Die Rheinland-Pfälzer gewähren einer Pflegekraft in ähnlicher Position immerhin 25 Prozent Zuschlag. In beiden Fällen wurde aus Gemeinwohlgründen der vom BAG vorgesehene Zuschlag herabgesetzt. Was mir nicht unbedingt einleuchtet. Fakt ist jedoch: Die Rechtsprechung für Nachtzuschläge in der Pflege ist damit sehr uneinheitlich.

Widerruf eines Aufhebungsvertrags, der im Wohnzimmer abgeschlossen wurde?

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Arbeitnehmerin hatte mit dem Arbeitgeber in ihrem Wohnzimmer einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Später hat sie ihn wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Ein Anfechtungsgrund war jedoch nicht erkennbar. Was den Widerruf angeht: Der ist bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, grundsätzlich möglich. Das gilt aber nicht für Arbeitnehmer. So ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2019 (Az. 6 AZR 75/18). Der Rechtsstreit wurde allerdings an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun geklärt werden, ob der Arbeitgeber das Gebot des fairen Verhandelns verletzt hat. Ist das der Fall, dann müsste der Arbeitgeber die Mitarbeiterin womöglich dann doch weiterbeschäftigen.

Bei Elternzeit darf Arbeitgeber den Urlaub kürzen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer gesetzliche Urlaubsanspruch gilt auch für den Zeitraum der Elternzeit. Allerdings kann er vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden. Und zwar anteilig: Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit darf der Arbeitgeber ein Zwölftel des Urlaubs streichen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 19.3.2018, Az. 9 AZR 362/18). Streitig war, ob EU-Recht die Kürzung verbietet. Die obersten Arbeitsrichter haben das verneint. Allerdings muss der Arbeitgeber gegenüber seinem Mitarbeiter – ohne besondere Form – erklären, dass er wegen der Elternzeit kürzen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den vertraglich vereinbarten Mehrurlaub.