Ab heute, dem 1. Oktober 2016, haben gesetzlich versicherte Patienten, die gleichzeitig dauerhaft mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans (§ 31a SGB V). Patienten können auf einen Blick sehen, wann sie welches Arzneimittel in welcher Menge einnehmen sollen. Und der Arzt oder Apotheker weiß sofort, welche Arzneimittel der Versicherte gerade anwendet. Dadurch sollen Einnahmefehler oder gefährliche Wechselwirkungen vermieden werden. Erstellt wird der Plan durch den Haus- oder Facharzt. Apotheker sind verpflichtet, den Plan auf Wunsch des Patienten zu aktualisieren. Ab 2018 soll der Medikationsplan zusätzlich zum Papierausdruck auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden.
Arzt
Arbeitszeugnis muss nicht zwingend vom Arbeitgeber unterschrieben werden
Eine Ärztin war dazu verurteilt worden, ein Zwischenzeugnis zu erstellen – was auch so geschah. Allerdings hatte sie nicht selbst, sondern der Sohn – in seiner Funktion als Personalleiter – das Dokument unterschrieben. Die Pflegekraft wehrte sich dagegen, wurde jedoch in zweiter Instanz von dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein abgewiesen (Beschluss vom 23.6.2016, Az. 1 Ta 68/16). Auch in kleineren Betrieben, hier in einer Arztpraxis mit nur wenigen Mitarbeitern, sei es nicht zu beanstanden, wenn der Personalleiter das Zeugnis unterschreibt. In einem solchen Fall müsse lediglich das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners angegeben werden.
Katholisches Krankenhaus kündigt nach Wiederheirat: Streit geht in eine neue Runde
Ein katholisches Krankenhaus hatte einem Chefarzt im Jahr 2009 gekündigt, weil dieser im Jahr zuvor nach einer Scheidung erneut geheiratet hatte. Das Bundesarbeitsgericht kippte die Kündigung. Nicht zuletzt auch, weil evangelische Kollegen nach einer erneuten Heirat bleiben durften. Der Fall ging zum Bundesverfassungsgericht. Die dortigen Richter verwiesen im Oktober 2014 auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und reichten den Rechtsstreit zurück an das Bundesarbeitsgericht. Das wiederum hat am vergangenen Donnerstag beschlossen, die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dort soll geklärt werden, ob die kirchliche Vorgehensweise den EU-Gleichbehandlungsrichtlinien entspricht. Ich werde berichten …
Neues Gesetz beseitigt „Krankengeldfalle“!
Versicherte müssen ihren Arzt immer schon dann aufsuchen, wenn die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht ausgelaufen ist. Tun sie dies nur einen Tag später, dann können sie für diesen Tag womöglich kein Krankengeld bekommen. Das hatte das Bundessozialgericht Ende vergangenen Jahres nocheinmal bestätigt (s. meinen Beitrag dazu). Nun hat das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz aber zwei Änderungen gebracht. Danach entsteht der Anspruch auf Krankengeld bereits von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an – und nicht erst, wie bisher, vom nächsten Tag an. Außerdem: Falls eine Krankschreibung am Freitag abläuft, dann reicht es, erst am Montag wieder zum Arzt zu gehen. Denn Samstage gelten nicht als Werktag. Damit wurde die Krankengeld-Lücke geschlossen. Es bleibt aber dabei, dass die Krankengeld-Bezieher auf eine lückenlose Aneinanderreihung der Krankschreibungen achten müssen!