Ehrenamt grundsätzlich von Sozialversicherungsbeiträgen befreit

RA Thorsten Siefarth - LogoVor dem Bundessozialgericht ging es zwar um einen ehrenamtlich tätigen Kreishandwerkermeister. Das Urteil vom 16.8.2017 (Az. B 12 KR 14/16 R) kann aber auch für die Pflege Bedeutung haben. Denn das Gericht hat entschieden: Ehrenämter sind grundsätzlich beitragsfrei. Und zwar auch dann, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird. Selbst wenn neben Repräsentationspflichten ebenso Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind), ist das unschädlich.

Auskunftsanspruch: Patientin bekommt nicht unbedingt alle Ärztenamen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Patientin vermutet Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein. Sie will deswegen pauschal alle Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte erfahren. Diese muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn ein Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Da ist der Patientin in einem Prozess vor dem Oberlandesgericht Hamm jedoch nicht gelungen. Mehr lesen

Urteil: Zahnmedizinische Begutachtung nur durch den MDK

RA Thorsten Siefarth - LogoIn zahnmedizinischen Behandlungsfällen steht es nicht im Belieben der gesetzlichen Krankenkassen, sich einen bestimmten Gutachter auszuwählen. Das Sozialgesetzbuch bestimmt, dass die Krankenkassen allein den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung beauftragen dürfen. Das hat das Landessozialgericht München in zwei Fällen entschieden (Urteile vom 27.6.2017, Az. L 5 KR 170/15 und L 5 KR 260/16). In der einen Konstellation hat sich die die Kasse bei ihrer Ablehnung auf einen Gutachter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem anderen Fall auf einen niedergelassenen Zahnarzt gestützt. Versäumt die Krankenkasse in solchen Fällen zudem die gesetzliche Entscheidungsfrist von drei Wochen, gilt die beantragte Leistung als genehmigt. Auf eine längere Entscheidungsfrist kann sich die Krankenkasse nicht berufen, wenn sie in rechtswidriger Weise nicht den MDK, sondern einen Gutachter der kassenzahnärztlichen Vereinigung beauftragt hat.

Urteil: Ausschluss von der Betriebsfeier nur mit gutem Grund möglich!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Kläger arbeitete als Fachbereichsleiter bei einem Verein, der Träger mehrerer Seniorenzentren ist. Anfang 2016 wurde er bis zum Rentenbeginn gut zwei Jahre später bei voller Bezahlung freigestellt. In der Folgezeit wurde er jedoch nicht mehr zu Betriebsfeiern eingeladen. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Köln entschieden hat (Urteil vom 22.6.2017, Az. 8 Ca 5223/16). Es handele sich um eine Ungleichbehandlung, für die ein triftiger Grund fehle. Immerhin sei der Kläger nur freigestellt worden und noch nicht in Rente. Damit sei er weiterhin Teil der Belegschaft.