Auskunftsanspruch: Patientin bekommt nicht unbedingt alle Ärztenamen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Patientin vermutet Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein. Sie will deswegen pauschal alle Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte erfahren. Diese muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn ein Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Da ist der Patientin in einem Prozess vor dem Oberlandesgericht Hamm jedoch nicht gelungen.



Patientin vermutet Behandlungsfehler

Die im Jahre 1984 geborene Klägerin aus Castrop-Rauxel befand sich im Jahre 2012 mehrfach in ambulanter und stationärer Behandlung in einem Krankenhaus in Herne. In diesem Krankenhaus wurde die Klägerin von Februar bis Juli 2012 stationär behandelt und mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem die Klägerin durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers gewonnen hatte, verlangte sie die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte.

Vor Klageerhebung und im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens stellte die Beklagte der Klägerin die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, ohne ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen.

Auskunftsanspruch muss konkret sein

Das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Begehren der Klägerin, ihr die vollständigen Namen und Anschriften der in ihrer Behandlung bei der Beklagten beteiligten Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen, ist erfolglos geblieben. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm steht der Klägerin ein derartiger Auskunftsanspruch nicht zu. Ein Patient könne von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten.

Im vorliegenden Fall verlange die Klägerin pauschal generelle Auskünfte. Auf diese habe sie keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Beklagte zudem zugesagt. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie – nach ihrer Auffassung fehlerhaft – behandelnden Ärzte der Beklagten Klage erheben könne.

Referenz: Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.7.2017, Az. 26 U 117/16

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.7.2017

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