Etliche Medien berichten zurzeit über einen kuriosen Fall aus Köln. Die Sozial-Betriebe-Köln veranstalteten im Hauptsaal der Riehler Heimstätten einen Bingo-Abend. Für die Teilnahme zahlten die Senioren zwischen 0,50 und 1,25 Euro. Mit dem Erlös finanzierte der Betreiber die ausgelobten Preise: Schokoladentafeln, Duschgels, Pralinen und ähnliches. Vor Kurzem wurde das Bingo-Spiel von den Behörden aber gestoppt. Begründung: illegales Glücksspiel! Mittlerweile hat die Stadt Köln eine dreimonatige Genehmigung erteilt. Eine dauerhafte Erlaubnis muss aber vom Bezirk kommen. Zur Vertiefung: Eine rechtliche Würdigung hat der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke zusammengestellt. Update (31.1.2018): Die Bezirksregierung Köln teilt mit, dass die Genehmigung nach § 14 des Glücksspielstaatsvertrags in den nächsten Tagen erteilt wird. Die Genehmigung wird zunächst auf 2 Jahre befristet, da eine unbefristete Laufzeit nicht möglich ist.
Abgabe von Suizidmitteln: Gutachten widerspricht Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im März letzten Jahres entschieden: Der Staat darf Zugang zu Suizidmitteln „in extremen Ausnahmesituationen“ nicht verwehren. Nun hat der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio ein Gutachten (pdf, 0,6 MB) vorgelegt. Sein Ergebnis: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich als verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, dem Sterbewilligen die für den Freitod notwendigen Mittel zu verschaffen oder ihm dem Zugang zu ermöglichen. Außerdem liege kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Sterbewilligen vor, wenn der Staat den Erwerb von Suizidmitteln verweigere.
Sondierungsgespräche: Das sind die Ergebnisse zur Pflege
Die Ergebnisse der Sondierungsgespräche zwischen CDU/CSU und SPD werden zurzeit heftig diskutiert. Hier der Auszug aus dem Ergebnispapier rund um das Thema Pflege. Mehr lesen
Keine sachgrundlose Befristung im Anschluss an bestehendes Arbeitsverhältnis – oder?
An sich steht in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, dass eine Befristung ohne Sachgrund nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot). Das Bundesarbeitsgericht hatte das relativiert: Wenn das frühere Arbeitsverhältnis (die Vorbeschäftigung) mehr als drei Jahre zurückliegt, dann geht eine sachgrundlose Befristung in Ordnung (Urteil vom 6.4.2011, Az. 7 AZR 716/09). Das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen hat jedoch letztes Jahr anders entschieden (Urteil vom 20.7.2017, Az. 6 Sa 1125/16). Der Fall liegt jetzt zur Revision beim Bundesarbeitsgericht (Az. 7 AZR 477/17). Außerdem gibt es in dieser Frage Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.