Ein Notarzt kam in einen Wohnung, in der ein älteres Ehepaar offensichtlich gemeinsam Suizid begangen hatte. Die Ehefrau war bereits tot, dem Ehemann, der sich im Endstadium einer Krebserkrankung befand, hätte der Arzt noch helfen können. Der Sohn des Ehepaars, selbst Arzt, hatte Hilfemaßnahmen jedoch untersagt, da dies dem Willen seiner Eltern widersprechen würde. Das Landgericht Deggendorf hat das nunmehr bestätigt. Es hat in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Notarzt eine Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (Beschlus vom 13.9.2013, Az. 1 Ks 4 Js 7438/11). Begründung: Der Ehemann hatte den „Bilanzsuizid“ im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte gefasst. Der Notarzt hat das respektiert und damit lediglich das Selbstbestimmungsrecht des Mannes beachtet.