Wenn ein Erblasser selbst kein Testament mehr errichten kann und wenn zusätzlich der Tod nahe bevorsteht, dann kommt ein Nottestament vor drei Zeugen in Frage. Das Oberlandesgericht Hamm hat ein solches Drei-Zeugen-Testament jetzt für unwirksam erklärt. Die Begründung der Richter: Der Tod war nicht nahe genug.
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
Die im Oktober 1936 geborene und im Februar 2014 verstorbene Erblasserin aus Essen hatte in einem im Jahre 2013 errichteten Testament ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Die Erblasserin litt vor ihrem Tode an Krebs im Endstadium und wurde in einem Essener Krankenhaus stationär behandelt. Vier Tage vor ihrem Versterben errichtete sie im Krankenhaus in Gegenwart von drei Zeugen ein Nottestament in Form eines sogenannten Drei-Zeugen-Testaments. Darin ergänzte (und beschränkte) sie das alte Testament um eine langjährige Testamentsvollstreckung.
Nahe Todesgefahr
Nach § 2250 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein derartiges Testament u.a. aber nur dann wirksam, wenn sich der Testierende in so naher Todesgefahr befinde, dass ein ordentliches Testament weder vor einem Notar noch ein Nottestament vor einem Bürgermeister errichtet werden kann. Die Todesgefahr muss tatsächlich vorliegen oder zur Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Der Todesgefahr gleichgestellt ist die Gefahr einer drohenden Testierunfähigkeit.
In dem konkreten Fall hat das Gericht bei der Zeugenbefragung festgestellt, dass zumindest einer der drei Zeugen nicht von einer nahen Todesgefahr ausgegangen war.
Es wäre noch Zeit gewesen
Außerdem gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Erblasserin bei der Testamentserrichtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer Gefahr eintretender Testierunfähigkeit befunden hatte. Insoweit sei es nicht ausreichend, so das Gericht, wenn ein Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, nicht (mehr) heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben habe. Entscheidend sei, dass der Tod des Erblassers aufgrund konkreter Umstände vor dem Eintreffen eines Notars zu befürchten sei. Klinisch müsse er die unmittelbar bevorstehende Endphase seines Lebens erreicht haben.
In einem solchen Zustand habe sich die Erblasserin bei der Errichtung des Nottestaments noch nicht befunden. Sie sei erst vier Tage nach der Testamentserrichtung verstorben, ihre Testierunfähigkeit sei erst nach mehr als 48 Stunden später eingetreten.
Referenz: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.2.2017, Az. 5 W 587/15
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 3.5.2017