Rauchverbot in Pflegeeinrichtungen: Sorgfältige Abwägung notwendig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) beschäftigt sich in einem aktuellen Beitrag mit dem Rauchen in Pflegeeinrichtungen. Die BIVA weist darauf hin, dass es einerseits das gute, grundgesetzlich verankerte Recht der Pflegebedürftigen ist, zu rauchen. Andererseits gibt es Sicherheitsgefahren und es sind Nichtraucher zu schützen. Diese Interessen müssen sorgfältig und in jedem Einzelfall gesondert gegeneinander abgewogen werden. Nur dann ist nach Ansicht der BIVA ein Rauchverbot möglich. Auf welche Kriterien es dabei ankommt, das erläutert der Beitrag.

Bei Streitigkeiten um den Heimvertrag: Neuerdings hilft Schlichtungsstelle!

RA Thorsten Siefarth - LogoAm 1. April trat das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft. Damit werden Verbraucherinnen und Verbraucher künftig ihre vertraglichen Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen können. Auch bei Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) können sich Verbraucher, Bevollmächtigte und Betreuer an das Zentrum für Schlichtung e.V. wenden. Die Pflegeeinrichtungen können zwar zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren nicht gezwungen werden, sie müssen jedoch bei neuen Verträgen darüber aufklären, ob sie zur Teilnahme bereit sind. Mehr lesen

Nicht ausreichend qualifiziertes Personal: Pflegedienst verliert Vergütungsanspruch

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn ein Pflegedienst Mitarbeiter einsetzt, die nicht die im Pflegevertrag vereinbarte Qualifikation haben, dann verliert der Pflegedienst seinen Vergütungsanspruch. Und zwar auch dann, wenn die Arbeit der Pflegekräfte an sich in Ordnung war. Diese „streng formale Betrachtungsweise“ ist nach dem Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein alter Hut. Nun hat aber der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 8.10.2015, Az. III ZR 93/15), dass dies auch dann gilt, wenn es sich um Privatzahler handelt, wenn also nicht die GKV zahlt, sondern der Pflegebedürftige selbst. An sich spielt sich ein solcher Fall dann nicht mehr im Sozialrecht, sondern im Zivilrecht ab. Der BGH sagt aber: Wurde in dem Pflegevertrag vereinbart, dass zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem die sozialrechtlichen Abrechnungsgrundsätze gelten, so schlägt das Sozialrecht quasi auf das Zivilrecht durch. Es gilt also auch hier: Bei minder qualifiziertem Personal geht der Vergütungsanspruch flöten.

Bei Beglaubigung der Vorsorgevollmacht Geld sparen!

RA Thorsten Siefarth - LogoAn sich muss eine Vorsorgevollmacht nicht beglaubigt werden. Manche Rechtsgeschäfte verlangen dies aber. So z.B., wenn der Bevollmächtigte mit der Vollmacht Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber erledigen will. Eine Möglichkeit ist in diesem Fall die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde. Was im Übrigen günstiger ist als beim Notar: Mit 10 Euro ist man dabei (unabhängig vom Wert des Vermögens).

In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Beschluss vom 14.9.2015, Az. 11 Wx 71/15) war der Vollmachtgeber verstorben, das Grundbuchamt hielt nun die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde für nicht ausreichend. Weil sie nur für Geschäfte zu Lebzeiten des Vollmachtgebers gelte, es fehle eine Beglaubigung des Einverständnisses der Erben in das Grundstückgeschäft. Falsch, sagen die Richter. Der Vollmachtgeber hat es nach § 1901c BGB nun einmal in der Hand, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Auch für diesen Fall reicht dann die (kostengünstige) Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde.