Seit 1. August 2017: Pflegeunternehmen müssen verschärfte Abfallvorschriften beachten!

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit dem 1. August 2017 ist für Gewerbeabfälle eine verschärfte Mülltrennung und genauere Dokumentation Pflicht. Das betrifft auch Pflegeunternehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV). Die geänderten Vorschriften sehen eine strenge Getrennthaltungspflicht vor. Bei gewerblichen Siedlungsabfällen gibt es nun 8 Kategorien: Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier; Glas; Kunststoffe; Metalle; Holz; Textilien; Bioabfälle; weitere Abfallfraktionen. Pflegeunternehmen sollten sich am besten von ihrem Abfallentsorgungsunternehmen beraten lassen. Auch hinsichtlich der erweiterten Dokumentationspflicht für alle Abfallarten.

Bremen führt als erstes Bundesland die „qualifizierte Leichenschau“ ein

RA Thorsten Siefarth - LogoKünftig wird jede Person, die im Land Bremen verstirbt, nach Feststellung des Todes einer Leichenschau unterzogen. Damit wird künftig bei allen Verstorbenen untersucht, ob eine natürliche Todesursache vorliegt. So erhalten Angehörige mehr Sicherheit über die Todesursache – und auch Verbrechen können leichter aufgedeckt werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf beschloss der Senat am 25. April 2017. Mehr lesen

Zuschuss zur Kurzzeitpflege darf zeitlich begrenzt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegeeinrichtungen berechnen den Heimbewohnern sogenannte Investitionskosten. Damit werden die Kosten für die Nutzung des Gebäudes und der Anlagegüter refinanziert. In Nordrhein-Westfalen erhalten die Bewohner dafür einen Zuschuss von der öffentlichen Hand. Bei einem Pflegebedürftigen in Kurzzeitpflege hatte die zuständige Behörde diesen allerdings nicht für die beantragten 64 Tage übernommen, sondern ihn auf 56 Tage begrenzt. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer aktuell bekannt gewordenen Entscheidung geurteilt hat (Gerichtsbescheid vom 10.6.2016, Az. 21 K 7592/15). Die Behörde darf sich an § 42 SGB XI orientieren. Dort ist geregelt, dass die Pflegekasse die Kurzzeitpflege nur für 56 Tage finanziell übernehmen muss.

Rundfunkbeiträge: Menschen mit Schwerbehinderung müssen ein Drittel zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEs gibt eine Regelung, nach der behinderte Menschen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht vollständig befreit werden können. Wenn ihr Grad der Behinderung dauerhaft wenigstens 80 vom Hundert beträgt und sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Eine andere Vorschrift hingegen sieht unter diesen Voraussetzungen lediglich eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel des regulären Beitrags vor. Letztere Vorschrift setzt sich durch, das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (6.9.2016, Az. 2 S 2168/14). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich.