Das Finanzgericht Stuttgart hat laut einer aktuellen Pressemitteilung entschieden, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können (Urteil vom 19. März 2014, Az. 1 K 3301/12). Die Pflegekasse hatte die Übernahme der Kosten für den Umbau abgelehnt, weil keine Pflegestufe vorlag. Das beklagte Finanzamt wollte nur knapp 500 Euro (von insgesamt 5.736 Euro) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung anerkennen. Das Finanzgericht urteilte, dass eine Abtrennung der Kosten für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen nicht möglich sei. Abziehbar seien auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen sei. Wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen.
Steuerrecht
Steuerermäßigung: Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen
Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg stritten sich die Beteiligten um den Abzug von Aufwendungen der Klägerin für die Unterbringung ihrer Mutter in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Richter urteilten zum einen, dass der Steuerpflichtige und die gepflegte, bzw. betreute Person nicht unbedingt identisch sein müssen. Allerdings scheidet eine Steuerermäßigung aus, wenn die Zahlungen (hier für die Heimkosten) nicht an den Leistungserbringer, also das Heim, sondern an das Sozialamt erfolgen. (Urteil vom 23.12.2014, Az. 6 K 2688/14)
So machen Sie Pflegekosten steuerlich optimal geltend!
Kosten für einen ambulanten Pflegedienst kann man sowohl als außergewöhnliche Belastung als auch als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Pflegebedürftige haben also ein Zuordnungswahlrecht. Wie man dieses Wahlrecht optimal ausübt, das wird bei haufe.de näher erläutert.
Auch bei Kinderbetreuung – ambulanter Pflegedienst von Umsatzsteuer befreit
Anerkannte ambulante Pflegedienste können auch dann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn sie im Sinne des § 38 SGB V Kinder versorgen, weil der den Haushalt führende Elternteil hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
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