Mehrere Medien berichten über die Absicht der bayerischen Gesundheits- und Pflegeministerin Melanie Huml (CSU), die Aufsicht über Pflegeeinrichtungen zu verschärfen. Auslöser ist der Tod mindestens eines Heimbewohners in der „Seniorenresidenz Schloss Gleusdorf“ (Unterfranken). Diesem soll nach einem Sturz die ärztliche Hilfe verweigert worden sein. Bislang war es so, dass die Heimaufsichten bei Auffälligkeiten vor allem versucht haben, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Zukünftig sollen sie gesetzlich gezwungen sein, bei wiederholten Verstößen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen.
Heimordnungsrecht
Bauliche Anforderungen an Bestandsbauten – Stichtag am 31. August 2016
Bis spätestens 31. August 2016 müssen nach der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG) die baulichen Anforderungen für Bestandsbauten erfüllt und/oder entsprechende Befreiungen beantragt sein. Zuständig sind die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) bei den Kreisverwaltungsbehörden. Notwendig ist dies wegen Umsetzung der DIN 18040-2(R) bei Bestandsbauten im Rahmen der AVPfleWoqG.
Neue Wohn- und Versorgungsformen: Rechtliche Grauzone zum Nachteil der Bewohner?
Um ältere Menschen zu versorgen, haben sich in den letzten Jahren etliche neue Wohn- und Versorgungsformen etabliert. So nehmen insbesondere die sogenannten Senioren-Wohngemeinschaften zahlenmäßig zu. Rechtlich ist dabei interessant, ob diese dem Heimordnungsrecht der einzelnen Bundesländer unterfallen. Das bringt für die Wohngemeinschaften dann relativ strenge rechtliche Regelungen mit sich. Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) wägt in einem aktuellen Beitrag das Für und Wider ab. Und beleuchtet dabei insbesondere die rechtlichen Grauzonen, die sich zum Nachteil der Bewohner auswirken können.
Rauchverbot in Pflegeeinrichtungen: Sorgfältige Abwägung notwendig!
Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) beschäftigt sich in einem aktuellen Beitrag mit dem Rauchen in Pflegeeinrichtungen. Die BIVA weist darauf hin, dass es einerseits das gute, grundgesetzlich verankerte Recht der Pflegebedürftigen ist, zu rauchen. Andererseits gibt es Sicherheitsgefahren und es sind Nichtraucher zu schützen. Diese Interessen müssen sorgfältig und in jedem Einzelfall gesondert gegeneinander abgewogen werden. Nur dann ist nach Ansicht der BIVA ein Rauchverbot möglich. Auf welche Kriterien es dabei ankommt, das erläutert der Beitrag.