Verwaltungsgericht Cottbus: Eine Pflegefachkraft für 60 Bewohner reicht nicht

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Heimaufsicht hatte auf der auf der Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes einem Pflegeheim einige angebliche Mängel vorgeworfen. Es forderte die Einrichtung auf, sich dazu zu äußern. Die Pflegeeinrichtung zog daraufhin per Eilverfahren vor das Verwaltungsgericht Cottbus. Sie wehrte sich unter anderem gegen den Vorwurf der pflegerischen Unterversorgung. Doch in diesem Punkt gab das Gericht der Heimaufsicht Recht (Beschluss vom 22.11.2017, Az. VG 5 L 294/17). Es sei nicht notwendig, die pflegerische Unterversorgung mit Beispielen zu belegen. Denn es liege ganz offensichtlich eine Unterversorgung vor, wenn die nächtliche Versorgung von 50 bzw. 60 Bewohnern nur durch eine einzige Pflegefachkraft erfolge. Insbesondere wenn 20 Bewohner mit dem Pflegegrad 4 oder 5 nachts mindestens zweimal der Pflege bedürften.

Auch NRW will Impuls für Kurzzeitpflege geben: Lockerung der Einzelzimmerquote

RA Thorsten Siefarth - LogoNun will auch Nordrhein-Westfalen einen Impuls für mehr Kurzzeitpflegeplätze geben. Dazu sieht ein Erlass des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums vor, dass die ab 2018 geltende Einzelzimmerquote von 80 Prozent für Einrichtungen der Kurzzeitpflege gelockert wird. Träger von bestehenden Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflegeplätze anbieten, können nun auf Antrag dauerhaft von der Einzelzimmerquote befreit werden. Zudem gibt es hinsichtlich der Ausstattung Erleichterungen. Mehr lesen

Urteil aus NRW: Platzobergrenze für Pflegeeinrichtungen ist rechtens

RA Thorsten Siefarth - LogoDie vom Land Nordrhein-Westfalen vorgegebene Platzobergrenze (max. 80 Plätze) für stationäre Pflegeeinrichtungen hat das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt (Az. 2 K 596/15). § 20 Absatz 2 des nordrhein-westfälischen Wohn- und Teilhabegesetzes sei verfassungsgemäß und verhältnismäßig. So rechtfertige es die pflegepolitische Entscheidung des Gesetzgebers, alte Menschen in dezentralen, überschaubaren Einrichtungen unterzubringen, in die Freiheit der Berufs­aus­übung einzugreifen. Mit der Begrenzung auf 80 Plätze liege auch keine Ver­letzung des Eigentumsrechts vor, da das Gebäude eine soziale Funktion erfülle. Damit unterlag ein Investor, der auf dem Klageweg die Genehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit 124 Plätzen durchzusetzen wollte. Der Kläger könnte Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.

Saarland verschärft Kontrolle von ambulanten Pflegediensten

RA Thorsten Siefarth - LogoDer saarländische Landtag hat am 15. März Änderungen im Landesheimgesetz beschlossen. Die Änderungen umfassen insbesondere die Ausdehnung des staatlichen Schutzes auf alternative Betreuungs- und Lebenssituationen in der Pflege. Zudem fallen in Zukunft auch die ambulanten Pflegedienste unter staatliche Aufsicht. Die Novellierung soll die Möglichkeiten, um auf Missstände reagieren zu können, verbessern. Mehr lesen