Bis spätestens 31. August 2016 müssen nach der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG) die baulichen Anforderungen für Bestandsbauten erfüllt und/oder entsprechende Befreiungen beantragt sein. Zuständig sind die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) bei den Kreisverwaltungsbehörden. Notwendig ist dies wegen Umsetzung der DIN 18040-2(R) bei Bestandsbauten im Rahmen der AVPfleWoqG.