Folge 27 vom 20. April 2024: Mitarbeitende hatten einen Kollegen beschuldigt, er habe sich gegenüber anderen sehr abfällig geäußert. Daraufhin hat der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeiter zunächst angehört und dann abgemahnt. Allerdings ohne den Namen der Kollegen zu nennen, die sich beschwert hatten. Der abgemahnte Mitarbeiter zog daraufhin vor das Arbeitsgericht Düsseldorf. Er wollte, dass der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte entfernen muss. Zu Recht?
Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2021, Az. 7 Ca 1347/23.
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