Ambulante Kur auf Urlaub anzurechnen?

RA Thorsten Siefarth - LogoMaßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. So steht es in § 10 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob das auch bei einer ambulanten Kur so ist.



Dreißig Anwendungen

Die klagende Arbeitnehmerin unterzog sich 4. bis zum 24. Oktober 2013 einer von der AOK Niedersachsen bezuschussten ambulanten Kur auf der Insel Langeoog. Im dortigen Kur- und Wellnesscenter erhielt sie nach ihrem Vorbingen insgesamt 30 Anwendungen, nämlich je sechs Meerwasserwarmbäder, Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen und Lymphdrainagen. Außerdem sollte sie täglich in der Brandungszone inhalieren.

Der beklagte Arbeitgeber weigerte sich im Vorfeld, die Klägerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen. Daraufhin beantragte die Klägerin Urlaub, der ihr bewilligt wurde. Mit ihrer Klage hat sie geltend gemacht, der genommene Urlaub dürfe nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung entscheidend

In allen drei Instanzen unterlag die Klägerin. Nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Damit die Kur nicht angerechnet wird, kommt es nach § 10 BUrlG darauf an, ob die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte. Ein solcher Anspruch setzt bei gesetzlich Versicherten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz voraus, dass die vom Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligte ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Das sind jedoch nur Einrichtungen, die den Anforderungen des § 107 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (gesetzliche Krankenversicherung) genügen. Und genau daran scheiterte das Anliegen der Arbeitnehmerin. Ihre ambulante Kur fand nicht bei einer derartigen Einrichtung statt. Deswegen darf der Kuraufenthalt auf ihren Urlaub angerechnet werden.

Referenz: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 298/15

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.5.2016

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