Bundessozialgericht: Krankengeld trotz verspätetem Attest

Das Bundessozialgericht hat eine wichtige Fristenfrage zugunsten der Arbeitnehmer*innen geklärt. Eine Frau war wegen einer Schulter-OP schon länger erkrankt. Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) lief am 17. Juni 2018 aus. Deswegen ging sie einen Tag später zum Arzt. Dort hat man sie aber wegen Überlastung abgewiesen. Sie könne erst am 20. Juni 2018 einen Termin erhalten. An diesem Tag bekam sie dann auch die AUB (wegen der gleichen bisherigen Erkrankung). Die Kasse verweigerte daraufhin jedoch die Zahlung von Krankengeld. Denn die Arbeitsunfähigkeit sei nicht lückenlos nachgewiesen.

Das Bundessozialgericht gab allerdings der klagenden Frau Recht (Entscheidung vom 21. September 2023, Az. B 3 KR 11/22 R). Die Begründung: Es sei schon richtig, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachgewiesen werden müsse. Die Klägerin habe aber rechtzeitig versucht, eine AUB zu erlangen. Da sie zu den „üblichen Öffnungszeiten“ bei ihrem Arzt eintraf, durfte sie darauf vertrauen, noch am selben Tag eine neuerliche AUB zu erhalten. Dass sie abgewiesen wurde, war dem ärztlichen Personal zuzurechnen – und nicht das Verschulden der Klägerin. Ergebnis: Die Krankenkasse muss das Krankengeld weiterhin an die Klägerin zahlen.

Wichtig: Viele – auch in den Arztpraxen – sind der Meinung, dass eine AUB rückdatiert werden kann. Dadurch könnte dann die Lückenlosigkeit der Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Eine Rückdatierung ist in der Regel jedoch nicht möglich. Deswegen sollte man als Patient grundsätzlich darauf beharren, spätestens am Tag nach dem Auslaufen der alten Frist eine neue AUB zu erhalten.

Urteile zur Sterbehilfe: Dürfen Helfer den Suizid jetzt bis zum Tod begleiten?

RA Thorsten Siefarth - LogoZwei Ärzte aus Berlin und Hamburg hatten suizidwillige Personen bei der Selbsttötung begleitet. In der zweiten Instanz wurden sie bereits freigesprochen: Kein Tötungsdelikt, keine unterlassene Hilfeleistung. Diese Freisprüche hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun gestern bestätigt (Urteile vom 3. Juli 2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18). Entscheidend sei, dass sich die Suizidentinnen freiverantwortlich zur Selbsttötung entschieden hatten. Dann müsse ein Arzt, wenn er bei dem Suizid anwesend ist, diesen Willen respektieren und dürfe keine „Rettungsmaßnahmen“ ergreifen. Es liegt also kein strafbares Unterlassen vor. Das Urteil des BGH ist deswegen spektakulär, da es über viele Jahrzehnte eine andere Rechtsprechung gab. Was dazu geführt hat, dass Angehörige zwar (straflose!) Beihilfe zum Suizid leisten durften, sich vom Suizidenten dann aber entfernen musste, wenn dieser zur Tat geschritten ist. Das dürfte nach dieser Rechtsprechung nun anders zu beurteilen sein.

Kostenloser Artikel des Monats: Fahrt zum Arzt – was die Kasse zahlen muss!

RA Thorsten Siefarth - LogoHäufig können Pflegebedürftige aus körperlichen Gründen nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arzt fahren. Wenn dann kein Helfer mit einem Auto bereitsteht, müssen sie meist ein Taxi nutzen. Das kann aber ganz schön ins Geld gehen! Da liegt der Gedanke nahe, sich von der Krankenkasse die Kosten für die Fahrt zum Arzt wieder zu holen. Der Haken: Bei einem normalen Arztbesuch geht das nicht. Aber in einigen anderen Fällen sehr wohl! Mein Artikel des Monats März (kostenloser Download, pdf, 50 kB) klärt auf.

Auch nach Behandlungsende: Arzt muss Patient über bedrohliche Befunde informieren

RA Thorsten Siefarth - LogoBei einem Patienten wurde in einer Klinik ein bösartiges Geschwulst in der Kniekehle entdeckt. Dies teilte die Klinik nur der Hausärztin mit. Erst nach mehr als einem Jahr wurde dann der Patient darüber informiert – als er die Hausärztin wegen einer anderen Erkrankung erneut aufsuchte. Daraufhin musste die klinische Behandlung sofort fortgesetzt werden. Der Patient wollte von der Hausärztin nun Schadensersatz und Schmerzensgeld. Erst der Bundesgerichtshof gab dem Patienten Recht, wie sich aus einem soeben veröffentlichen Urteil ergibt (26.6.2018, Az. VI ZR 285/17). Die Richter erläutern: Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält. Das gilt auch dann, wenn diese Informationen erst nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei den Arzt eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten. Insbesondere, wenn sich aus der Information selbst nicht ein deutig ergibt, dass der Patient oder der weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.