Es kann einen Anspruch auf Tierhaltung im Heim geben!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) beschäftigt sich in einem aktuellen Beitrag mit der Frage, ob es einen vertraglichen Anspruch auf Tierhaltung in einer Pflegeeinrichtung gibt. Ziemlich unproblematisch ist dies bei sogenannten „Käfigtieren“, also Vögel, Meerschweinchen und Co. Bei Katzen und Hunden muss dies im Einzelfall geprüft werden – und zwar auf Grundlage des abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrags. Vor allem dürfen andere Pflegebedürftige und das Personal nicht behindert werden. Die Versorgung der Tiere muss gesichert sein. Und auf die Hygiene ist zu achten. Der BIVA klärt in einem weiteren Beitrag auf, inwieweit der Beirat bei der Tierhaltung mitwirken, bzw. mitbestimmen darf.

Sexuelle Belästigung durch Mitbewohner rechtfertigt fristlose Kündigung des Heimvertrags

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Landgericht Kleve hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sexuelle Übergriffe grundsätzlich gröbliche Verletzungen der heimvertraglichen Pflichten darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zwar enthalte das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) keine Regelungen des Verhaltens gegenüber anderen Mitbewohnern. Als vertragliche Nebenpflicht darf der Heimbewohner die Persönlichkeitsrechte der anderen Bewohner des Heims allerdings nicht verletzen. Die sexuellen Übergriffe stellen massivste Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Heimbewohnerinnen dar. Auch weil die Heimbewohner auf Grund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung den sexuellen Übergriffen des Heimbewohners schutzlos ausgeliefert waren. Mehr lesen

Heimvertrag: Einseitige Entgelterhöhungen nun doch zulässig?

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) weist hier auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.8.2015 hin (Az. I-6 U 182/14). Die Richter haben entschieden, dass das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht verbiete, eine Entgelt- und Vergütungsveränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. Die Richter begründen dies vor allem damit, dass das Entgelt in Wohn- und Betreuungseinrichtungen nicht frei verhandelbar sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers erhält. Dann vereinbaren nämlich die Kostenträger für die Pflegebedürftigen im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen das Entgelt mit den Einrichtungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden.