Bei Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Leistungen, die mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bezahlt werden, handelt es sich um sogenannte Erstattungsleistungen. Diese sind grundsätzlich gedeckelt. Aber es gibt Ausnahmen! Pflegedienste können die Vergütung dort differenzieren, bzw. erhöhen, wo Sie Leistungen erbringen, die von der Vergütungsvereinbarung mit der Pflegekasse abweichen. Zusätzliche Leistungen außerhalb des SGB XI können sogar völlig frei vereinbart werden! Mehr dazu gibt es in der Mai-Ausgabe von Rechtssicher pflegen und führen aktuell.
Verhinderungspflege
Urteil: Kasse muss Verhinderungspflege im Ausland übernehmen!
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Leistungen der Verhinderungspflege auch während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz gezahlt werden können. Mehr lesen