Bayern: Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz verabschiedet

RA Thorsten Siefarth - LogoIn dem neuen Gesetz wird die öffentlich-rechtliche Unterbringung geregelt. Dabei geht es darum, psychisch kranke Menschen bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus unterbringen zu dürfen. Gegen den Entwurf des neuen bayerischen Gesetzes gab es massiven Protest. Nun wurde es am 12.7.2018 mit leichten Abmilderungen verabschiedet. So wird u.a. auf eine Zentraldatei zur Erfassung der untergebrachten Personen verzichtet. Allerdings gibt es ein anonymes Meldeverfahren. Kernelement des neuen Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) soll die Schaffung eines bayernweiten Krisendienstes für Menschen in psychischen Notlagen sein. Kritisiert wird unter anderem, dass die Neuregelung den Mitarbeitern in Kliniken „unmittelbaren Zwang“ gegen Patienten und sogar Dritte erlaubt.

Fixierung: Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht

RA Thorsten Siefarth - LogoIn der Altenpflege geht es bei Fixierungen vor allem um freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB. Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde dieser Tage zwar grundsätzlich über dieses Thema verhandelt, allerdings ging es um die Fixierung in der Psychiatrie. Rechtsgrundlage hierfür ist nicht das BGB, sondern das Recht des jeweiligen Bundeslandes. Das Problem: Die Voraussetzungen für die Fixierungen nach einer Zwangseinweisung sind nicht eindeutig geregelt. Mehr Infos zu der Verhandlung und zu den Hintergründen gibt es bei Spiegel Online (Alexander Preker und Julia Merlot).

Möglichkeit zur Zwangsbehandlung ausgeweitet

RA Thorsten Siefarth - LogoNach bisheriger Gesetzeslage ist eine ärztliche Zwangsbehandlung nur dann möglich, wenn jemand (zwangsweise) untergebracht ist, z.B. in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung. Das Problem: Wenn ein Patient nicht untergebracht ist, z.B. weil er ohnehin nicht in der Lage ist, zu entweichen, so kann er auch nicht zwangsweise ärztlich behandelt werden. Selbst dann nicht, wenn das zum Schutz des Patienten sinnvoll sein sollte. Diese Lücke hat der Bundestag am Donnerstag letzter Woche mit einem neuen Gesetz geschlossen. Danach wird ein neuer § 1906a BGB eingeführt, der ärztliche Zwangsmaßnahmen bei „stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus“ unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. „Ambulante Zwangsbehandlungen“ bleiben weiterhin ausgeschlossen.

„Ambulante Zwangsbehandlung“: Experten bei Anhörung zwiespältig

RA Thorsten Siefarth - LogoMedizinische Zwangsbehandlungen per Gesetz auf das unabdingbare Maß zu beschränken ist offenbar schwierig. Das ergab eine öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (pdf, 0,3 MB). Darin geht es darum, dass ärztliche Zwangsmaßnahmen künftig auch ohne Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung möglich sein sollen. Obwohl die Sachverständigen diesen Gesetzentwurf im Grundsatz ganz überwiegend begrüßten, zweifelten sie doch an seiner Wirksamkeit. Die stellvertretende Vorsitzende des Betreuungsgerichtstags, Annette Loer, äußerte sogar die Sorge, er könne ungewollt „neue Türen für Zwang öffnen“. Mehr lesen

Freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern: Zukünftig soll Gericht entscheiden

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Die freiheitsentziehende Unterbringung von Minderjährigen unterliegt bereits jetzt der Genehmigung durch das Familiengericht. Dagegen gilt für freiheitsentziehende Maßnahmen in Krankenhäusern, Heimen oder Pflegeeinrichtungen ausschließlich das elterliche Sorgerecht. Dies will die Bundesregierung nun ändern. Der Staat müsse freiheitsentziehende Maßnahmen überwachen und Kinder vor einer missbräuchlichen Ausübung des Elternrechts schützen. Das soll mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern“ (pdf, 0,8 MB) geschehen. Die Bundesregierung hat die Novelle soeben in den Bundestag eingebracht. Mit ihr soll die Rechtslage bei Kindern der bereits für Erwachsene geltenden Regelung angeglichen werden.

Bundesverfassungsgericht ermöglicht „ambulante Zwangsbehandlung“

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Zwangsbehandlung kommt in der Regel nur dann in Frage, wenn vom Betreuungsgericht die (geschlossene) Unterbringung des Patienten angeordnet wird. Wie sieht es aber aus, wenn diese nicht möglich, eine Zwangsbehandlung aber dringend notwendig ist? Bislang sahen die Gesetze die Möglichkeit einer „ambulanten Zwangsbehandlung“ nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat dies jedoch in einem heute bekannt gewordenen Beschluss als verfassungswidrig bezeichnet. Mehr lesen