Krankenversicherung darf Patienten auf möglichen Behandlungsfehler eines Arztes hinweisen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine private Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Beschlüsse vom 25.6.2018 und 22.8.2018, Az. 5 U 26/18). Die Versicherung hatte gegenüber der Patientin die Erstattung der Behandlungskosten unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Der Zahnmediziner sah durch diese Aussage seine ärztliche Reputation beschädigt. Er beantragte, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen. Doch damit unterlag er. Es ging in dem Verfahren nicht darum, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag. Sondern ob die Kasse die Patientin informieren durfte. Alle Instanzen haben das bejaht. Begründung vor allem: Die Krankenversicherung sei gesetzlich zur Prüfung verpflichtet, ob eine Behandlung medizinisch notwendig sei. Und dabei müsse sie gegebenenfalls eben auch die Richtigkeit der Behandlung überprüfen.

Bundesgerichtshof: Krankenversicherung muss Laser-Operation grundsätzlich übernehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine private Krankenversicherung hatte es abgelehnt, die Kosten für eine Laser-Operation an den Augen zu übernehmen. Es liege keine Krankheit vor, weil die Fehlsichtigkeit von -3, bzw. -2,75 Dioptrien altersentsprechend normal sei. Außerdem könne die Versicherte darauf verwiesen werden, eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen. Diese Einwände lies der Bundesgerichtshof nicht gelten (Urteil vom 29.3.2017, Az. IV ZR 533/15). Das Landgericht Heidelberg muss jetzt erneut prüfen, ob die durchgeführte Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte.

Radiotherapie schonender als konventionelle Bestrahlung: Kasse muss zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoMehrere Medien berichten, dass das Landgericht Lüneburg eine private Krankenversicherung verurteilt hat, die intensitätsmodulierte Radiotherapie (IMRT) zu bezahlen (Urteil vom 2.8.2016, Az. 5 O 179/13). Diese Behandlungsmethode sei (zur Behandlung eines Prostatakarzinoms) wissenschaftlich anerkannt, aber weniger belastend als die konventionelle 3-D-Bestrahlung.