Kinder müssen nicht für jedes Pflegeheim der Eltern aufkommen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Konstellation kommt häufig vor: Ein Pflegebedürftiger kann die Heimkosten nicht finanzieren, das Sozialamt springt ein. Allerdings wird dann versucht, die Kinder zur Kostentragung heranzuziehen. Im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts sollen sie zumindest einen Teil der Kosten übernehmen und an das Sozialamt abführen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (Beschluss vom 7.10.2015, Az. XII ZB 26/15), dass der Sozialhilfeträger berücksichtigen muss, wenn ein Kind ein günstigeres Heim als das tatsächlich bezogene benennen kann (das aber eine ausreichende Versorgung gewährleisten muss). Der Pflegebedürftige darf zwar ein teureres Heim – in gewissen Grenzen – auswählen. Die Sozialhilfe muss auch für die fehlenden Kosten einspringen. Der Unterhaltsverpflichtete muss aber nicht für die Kosten des teureren Heimes aufkommen.

Feuerwehr sucht verschwundene Bewohnerin: Altenheim muss nicht für Kosten haften!

Immer wieder liest man in den Medien Berichte über die Suche nach aus Alten- und Pflegeheimen verschwundenen, orientierungslosen Personen. Mit der Frage, ob der Heimbetreiber für die Kosten der zur Hilfe bei der Suche nach einer derartigen Person herangezogenen (Freiwilligen) Feuerwehr belastet werden kann, hatte sich jüngst das Verwaltungsgericht Gießen in einem jetzt veröffentlichten Urteil zu beschäftigen. Mehr lesen

Leichtfertige Strafanzeige: Arbeitgeber muss Anwaltskosten des Arbeitnehmers erstatten!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Strafanzeige gegen seinen Arbeitnehmer erstattet hat, unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung zu übernehmen. Mehr lesen

EuGH-Urteil: Wenn die Kasse für eine ärztliche Behandlung im Ausland zahlen muss

RA Thorsten Siefarth - LogoIm Normalfall gilt in der Europäischen Union, dass die Krankenkasse nur dann die Kosten einer ärztlichen Behandlung im Ausland übernehmen muss, wenn die Therapie auch im Heimatland zum Leistungskatalog gehört, der Patient dort aber nicht rechtzeitig behandelt werden kann. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun etwas präzisiert: Die Kasse muss auch dann zahlen, wenn im Heimatland für die Behandlung das notwendige Material für eine baldige Behandlung fehlt. Allerdings muss geprüft werden, ob evtl. ein anderes Krankenhaus im Heimatland zur rechtzeitigen und ausreichenden Versorgung in der Lage ist (Urteil vom 9.10.2014, Az. C-268-13).