Kasse muss zügig entscheiden – Postlaufzeiten sind ihr aber nicht anzulasten

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Gesetzgeber hat vor einigen Jahren einen Turbo in das Entscheidungsverfahren bei den Krankenkassen eingebaut. Nach § 13a Abs. 3a Sozialgesetzbuch V (SGB V) gilt ein Antrag auf eine Kassenleistung als genehmigt, wenn die Kasse nicht innerhalb von drei Wochen entscheidet. Nur wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) eingeschaltet wird, erweitert sich die Frist auf fünf Wochen. Nun hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass es zur Wahrung der Frist ausreicht, wenn die Entscheidung der Kasse innerhalb der Frist abgesendet wird. Die Postlaufzeit bis zur Ankunft beim Versicherten bleibt also außen vor. Mehr lesen

Kasse muss Kosten für Cannabis übernehmen – weil sie geschlafen hat!

RA Thorsten Siefarth - LogoWer kennt schon § 13 Abs. 3a SGB V? Unbedingt mal lesen! Satz 1 lautet: „Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.“ Satz 5 und 6 der gleichen Vorschrift lauten: „Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“ Und genau diese Regelung hat das Sozialgericht Dortmund jetzt angewandt und die Barmer GEK verdonnert, einem Versicherten die Kosten für 56 Gramm Cannabisblüten zur Schmerztherapie zu erstatten. Mehr lesen

Kasse schlampt bei Info an Versicherten: Deswegen muss sie leisten!

RA Thorsten Siefarth - LogoEine schöne Vorschrift ist für gesetzlich Krankenversicherte der § 13 Abs. 3a SGB V. Darin steht, dass die Kasse innerhalb bestimmter Fristen über Anträge der Versicherten entscheiden muss. Ist ihr das nicht möglich, dann hat sie den Versicherten zu benachrichtigen. Unterlässt sie diese Formalie, so gilt der Antrag als genehmigt! Das Sozialgericht Nürnberg hat nun in einem Fall entschieden, dass die Genehmigung selbst dann gilt, wenn zwar eine Benachrichtigung des Versicherten erfolgt, diese aber mangelhaft ist. Mehr lesen