Bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gilt seit dem 30. Juni 2023 die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Das hat in der Pflege vor allem im palliativen Bereich Bedeutung. Der G-BA legte beispielsweise folgende Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Regeln fest: Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung. Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) besteht zwar eine Genehmigungspflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage. Mehr Infos gibt es hier.
Cannabis
Bundessozialgericht: Hohe Hürden für Cannabis auf Kassenrezept
Krankenkassen dürfen bei Vorliegen schwerer Erkrankungen die Verordnung von Cannabis zur Krankenbehandlung nur genehmigen, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat. Sind diese hohen Anforderungen erfüllt, so darf die Krankenkasse das Ergebnis der ärztlichen Abwägung nur darauf hin überprüfen, ob dieses völlig unplausibel ist. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November entscheiden. Die Pressemitteilung gibt es hier
Medizinal-Cannabis: Subjektives Empfinden reicht für Kostenübernahme nicht aus
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„Mindestevidenz“ notwendig |
Seit 2017 ist es Patienten in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, Cannabisarzneimittel zu Lasten der Krankenkassen zu erhalten. Die Bandbreite der Erkrankungen, in welchen die Versorgung mit Cannabis vor Gericht eingeklagt wird, geht derzeit von ADHS über Morbus Crohn, Multipler Sklerose bis hin zu rein psychiatrischen Erkrankungen. Das Sozialgericht Nürnberg betont in zwei aktuellen Urteilen jedoch: Für die Übernahme der Kosten durch die Kassen sei eine „Mindestevidenz“ erforderlich. Danach müssen erste wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die Schlussfolgerung zulassen, dass bei dem konkreten Krankheitsbild durch den Einsatz von Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zu erwarten sei. Allein das subjektive Empfinden des Patienten, auch wenn es durch eine Einschätzung seines behandelnden Arztes unterstützt werde, reiche hierfür nicht aus. Die Urteile sind nicht rechtskräftig (Urteil vom 5. Juni 2019, Az. S 18 KR 496/18, und vom 7. Juni 2019, Az. S 21 KR 152/18).
Cannabis auf Kassenkosten: Der MDK informiert!
Seit dem 10. März 2017 darf deutschlandweit jeder Arzt und jede Ärztin Cannabis zu medizinischen Zwecken verordnen. Die Medizinischen Dienste haben die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Voraussetzungen und Regelungen in einer Übersicht (pdf, 0,5 MB) zusammengefasst.
Cannabis als Medizin: Der MDK informiert
Seit März 2017 gilt ein neues Gesetz. Es sieht vor, dass Cannabisarzneimittel bei schwerwiegenden Erkrankungen eingesetzt werden dürfen. Bedingung dafür ist, dass nach Einschätzung des behandelnden Arztes diese Mittel spürbar positiv den Krankheitsverlauf beeinflussen oder dessen Symptome lindern. Auch das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde geändert: Die Kosten für Arzneimitteln auf Cannabisbasis können nun von den Kassen erstattet werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hat dazu soeben ein Informationsblatt (pdf, 0,6 MB) herausgegeben.
Cannabis wird rezept- und erstattungsfähig
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf beschließen, der Cannabis rezept- und erstattungsfähig macht. Damit können Patienten, für die es keine therapeutische Alternative gibt, getrocknete Cannabisblüten und -extrakte in Apotheken erhalten. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll als staatliche Cannabisagentur fungieren und den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken organisieren. Bis es den geplanten staatlich kontrollierten Anbau in Deutschland gibt, soll die Versorgung mit Importen gedeckt werden. Das neue Gesetz bedeutet auch: Für Schwerkranke sollen zukünftig die Kassen die Kosten für den medizinalen Cannabis übernehmen. Und: Durch Begleitforschung soll dessen medizinischer Nutzen erfasst werden.