Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege angepasst

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Regelungen für die häusliche Krankenpflege hinsichtlich der besonderen Belange von Palliativpatienten angepasst. Außerdem gab es aufgrund es zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) eine Überarbeitung. Und eine wichtige Klarstellung zur Medikamentengabe.



Palliativversorgung in der häuslichen Krankenpflege klargestellt

Menschen, die ihre letzte Lebensphase in der häuslichen Umgebung verbringen, sind ganz besonders auf häusliche Krankenpflege im Rahmen der ambulanten Palliativversorgung angewiesen. Schon bisher standen diesen Patienten die Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Verfügung. Dies war in der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege aber nicht ausdrücklich festgehalten und wird in den nun beschlossenen Anpassungen eindeutig formuliert. Zugleich wird dem besonderen Versorgungsbedarf dieser Patienten stärker Rechnung getragen. Damit wurde die Vorgaben des im Dezember 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland umgesetzt.

Weitere Anpassungen nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz

Auch aus dem zweiten Pflegestärkungsgesetz hatte sich Anpassungs- und Prüfbedarf für die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie und das zugehörige Leistungsverzeichnis ergeben, den der G-BA ebenfalls umsetzte. Mit der Anpassung wird die aus dem PSG II resultierende Änderung zu verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen in der Richtlinie nachvollzogen und sichergestellt, dass die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege auch zukünftig im gleichen Umfang erfolgt.

Klarstellung zur Medikamentengabe

Darüber hinaus wurde im Zuge dieser Richtlinienänderung klargestellt, dass die Medikamentengabe im Rahmen der häuslichen Krankenpflege einerseits das Richten und andererseits das Verabreichen der Medikamente umfasst und es sich hierbei um zwei unterschiedliche Leistungsinhalte handelt.

Die Beschlüsse wurden am 16.3.2017 gefasst und treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Quelle: Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.3.2017

 

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