Durch seine Ärztin beantragte ein 67-jähriger Patient bei seiner Krankenkasse eine sogenannte Lipid-Apherese (Blutreinigungsverfahren zur Entfernung von LDL-Cholesterin). Diäten und Cholesterinsenker brachten nicht den gewünschten Erfolg. Es bestand die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die zuständige Apherese-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) gab eine positive Empfehlung für die Behandlung ab. Gleichwohl hielt die Kasse die Behandlung nicht für erforderlich. Unterstützt wurde sie von einer Empfehlung des Medizinischen Dienstes (MDK). Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Kasse jedoch vorläufig zur Übernahme der Behandlungskosten von über 1.000 Euro pro Woche verpflichtet (Beschluss vom 6. Mai 2019, Az. L 16 KR 121/19 B ER). Es nutzte der Kasse auch nichts, dass sie die Arbeit der Apherese-Kommission für intransparent hielt. Immerhin, so das Gericht, seien sowohl die Besetzung der Kommission als auch das Entscheidungsverfahren gesetzlich geregelt.
Gestern gegen eine Krankenkasse vor dem Landessozialgericht: „Eine Schande!“
Es geht um einen Rollstuhl mit Motorantrieb. Wir hatten in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht München gewonnen. Die Techniker Krankenkasse (TKK) legte Berufung ein. Also findet gestern eine Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht statt. Eine dreiviertel Stunde lang wird ein Vergleich ausgelotet. Der kommt letztlich jedoch nicht zustande. Also soll die Vertreterin der TKK ihren Antrag formulieren. Sie stammelt etwas, das allenfalls als Rechtsauffassung durchgehen könnte. Ihr wird Gelegenheit gegeben, ihren Vorgesetzten per Telefon einzuschalten. Aber auch das hilft nichts: Was nach mehreren Anläufen formuliert wird, ist unzulässig. Die Berufung der TKK wird deswegen abgewiesen! Schlicht, weil die Kassenvertreterin einen simplen Antrag nicht formuliert kann. Unfassbar. Nach dem Urteil gibt es vom Vorsitzenden ein Donnerwetter, das sich gewaschen hat: „Eine Missachtung des Gerichts!“, „Eine Schande für die Versichertengemeinschaft!“. Von einer Verhängung der angedrohten Missbrauchsgebühr wird zwar abgesehen. Aber das Wort „Schande“ – es fällt etliche Male – klingt noch jetzt in meinen Ohren …
Hunderte Pflegedienste können nicht abrechnen: Personalmangel bei der AOK?
Gibt es Personalengpässe bei der AOK in Brandenburg? Weil die Krankenkasse dringend benötigte Unterlagen seit Wochen nicht zur Verfügung stellt, können aktuell rund zwei Drittel aller ambulanten Pflegedienste in Brandenburg nicht abrechnen. Darauf weist der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. hin. Der Hintergrund: Nach einem Verhandlungsabschluss zu neuen Vergütungen in der häuslichen Krankenpflege hat die federführende Krankenkasse AOK bislang keine aktuelle Preisliste und kein Positionsnummernverzeichnis vorgelegt. Pflegedienste können ohne diese Unterlagen weder die notwendigen Leistungsnachweise erstellen noch können sie ihre Arbeit mit einer Krankenkasse abrechnen.
Europawahl: Für Menschen mit Vollbetreuung ist ein Antrag wichtig!
Ungefähr 80.000 Menschen in Deutschland haben für alle Aufgabenkreise einen Betreuer (Vollbetreuung). Bislang waren sie von Wahlen ausgeschlossen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das jedoch verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat bereits eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht – allerdings nicht für die Wahl des Europaparlaments. Gleichwohl dürfen Vollbetreute auch bei dieser Wahl am 26. Mai 2019 mitmachen. Dazu müssen sie allerdings bei der Gemeinde unbedingt vorher einen Antrag stellen.
Bundesarbeitsgericht: Keine Jobgarantie für Menschen mit Schwerbehinderung
Menschen mit einer Schwerbehinderung können von ihrem Arbeitgeber die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Bis zur Grenze der Zumutbarkeit. Das gibt den Arbeitnehmern jedoch keine Beschäftigungsgarantie, stellte das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 16. Mai 2019 klar (Az. 6 AZR 329/18). So können Arbeitgeber durchaus eine wirksame betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Dabei müsse dann lediglich geprüft werden, ob es für den Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz gibt.
Europäischer Gerichtshof: Umfassende Erfassung der Arbeitszeit notwendig
Für Arbeitnehmer kann es schwierig bis unmöglich sein, bei Überstunden, Mehrarbeit, Pausen und Ruhezeiten ihre Ansprüche durchzusetzen. Unter anderem auch deswegen, weil es keine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit gibt. Das verstößt aber gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie, wie gestern der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteil in der Rechtssache C-55/18 Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) / Deutsche Bank SAE ). In seiner Entscheidung hat er den Mitgliedstaaten aufgegeben, die gesetzlichen Regelungen zu ändern. Auch in Deutschland müssen Arbeitgeber verpflichtet werden, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Eine Frist hat der EuGH nicht gesetzt.