Bisher gab es nach § 45b SGB XI zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von zuletzt 104 oder 208 Euro. Diese wurden zum 1.1.2017 gestrichen und durch den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von nur noch bis zu 125 Euro ersetzt. In § 144 Abs. 2 SGB XI ist nun geregelt, dass Ansprüche aus den Jahren 2015 und 2016 (also die erhöhten Beträge) noch bis Ende des Jahres 2018 geltend gemacht werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Mittel eigentlich bereits zum 30.6.2016 verfallen waren. Wichtig: Ein Vorab-Antrag bei den Kassen musste nicht gestellt werden. Es bedarf lediglich des Antrags auf Kostenerstattung, dem die Rechnungen der Pflegedienste aus den Jahren 2015 und 2016 beizufügen sind.