Bundesfinanzhof: Häusliche Pflege kann umsatzsteuerfrei sein

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Klägerin war Mitglied eines eingetragenen Vereins und für diesen – gegen Lohn – als Pflegehelferin tätig. Der Verein hatte mit der Klägerin eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen. Er erbrachte umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen an Pflegekassen. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Klägerin für den Verein als umsatzsteuerpflichtig an. Ihre Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 13/14). Zwar seien die Leistungen der Klägerin nach nationalem Recht steuerpflichtig. Sie könne sich aber auf die weitergehenden Steuerbefreiungstatbestände des Rechts der Europäischen Union berufen. Diese sind bislang in das nationale Recht nur ungenügend umgesetzt. Für die nach dem Unionsrecht erforderliche Anerkennung reiche es aus, dass für die Klägerin die Möglichkeit bestanden habe, Leistungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI an Pflegekassen erbringen zu können.

Ehe mit Demenzkranker: Steuerbegünstigung bleibt – trotz neuer Partnerin!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Nachrichtendienst Legal Tribune Online weist auf eine kürzlich bekannt gewordene Entscheidung des Finanzgerichts Hannover hin (Urteil v. 23.6.2015, Az. 13 K 225/14). Es ging um einen Mann, dessen Ehefrau demenziell erkrankt und deswegen in ein Heim umgezogen war. Das Finanzamt hat die Zusammenveranlagung der beiden abgelehnt. Mit der Begründung, der Ehemann lebe dauerhaft getrennt von seiner Frau und sei außerdem mit einer neuen Partnerin eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Die Richter widersprachen den Finanzbeamten. Die Ehefrau war alleine wegen ihrer demenziellen Erkrankung in ein Heim umgezogen. Außerdem kümmere sich der Ehemann noch liebevoll um seine Frau. Ergebnis: Die Zusammenveranlagen hat weiterhin ihre Berechtigung.

Bundesfinanzhof: Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung sind abzugsfähig!

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil veröffentlich, nach dem Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i.S. von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen. Entscheidend ist, ob das Diätmittel als Arznei und nicht als Nahrungsergänzungsmittel fungiert. Ob es also aufgrund einer Krankheit und nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird. In diesem Fall kann man es steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Mehr lesen

Selbst erbrachte Pflegeleistungen sind keine außergewöhnliche Belastung

RA Thorsten Siefarth - LogoDie klagende Tochter, eine Ärztin, versorgte ihren pflegebedürftigen Vater (Pflegestufe II) selbst. Die von ihrer erbrachten Leistungen berechnete sie bei einem Stundenlohn von 29,84 Euro zu ca. 54.000 Euro. Diesen Betrag wollte sie von dem zu versteuernden Einkommen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung abziehen.

Das Finanzgericht Münster hat jedoch entschieden, dass dies nicht möglich ist (Urteil vom 15.4.2015, Az. 11 K 1276/13 E). Es erkannte lediglich den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924 Euro an. Hauptargument der Richter: Der Gesetzeswortlaut erfasse nur „Aufwendungen“, also insbesondere Geldausgaben oder die Zuwendungen von Sachwerten. Unentgeltlich erbrachte eigene Arbeitsleistungen fallen nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Belastung.