Auch Pflegeunternehmen betroffen: „Missverständliche“ Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale!

RA Thorsten Siefarth - LogoZurzeit werden auch Pflegeunternehmen mit Faxen der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ in die Irre geleitet. In den Schreiben wir suggeriert, Gewerbebetriebe müssten behördlich zum „Basisdatenschutz nach EU-DSGVO“ erfasst werden. Wer dieses Fax jedoch unterschreibt, der erhält damit ein „Leistungspaket Basisdatenschutz“ zum Preis von 498 Euro zzgl. MwSt. Noch dazu als jährliches Abo. Bei der „Datenschutzauskunft-Zentrale“ handelt es sich jedoch um keine Behörde, sondern um ein Unternehmen mit Sitz in Malta. Niemand ist verpflichtet, die in dem Schreiben angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auch muss man keinesfalls auf die Faxe reagieren.

Jetzt (fast) ohne Risiko: Auch Pflegeunternehmen können offenes WLAN anbieten

RA Thorsten Siefarth - LogoFür Pflegeunternehmen kann es sehr interessant sein, ein offenes WLAN anzubieten („free Wifi“). Das können die Pflegebedürftigen, Angehörige und sonstige Besucher nutzen. Aber auch Passanten, die sich über ein offenes Netz freuen. Ein toller Service – und Werbung! Das Haftungsrisiko ist mittlerweile sehr niedrig. Bisher musste man für den Hotspot haften, wenn Dritte diesen missbraucht haben. Z. B. zum illegalen Hoch- oder Herunterladen von Filmen oder Musik. Damit ist seit zwei Änderungen des Telemediengesetzes und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2018 nun aber Schluss. Die sogenannte Störerhaftung wurde abgeschafft. Einzig bleibt ein kleines Restrisiko: Wenn z. B. Filmunternehmen von einem illegalen Tun über den freien Hotspot erfahren, dann haben sie einen Anspruch auf Sperrung. Wie das technisch genau aussehen soll, ist noch unklar. Gut für die Pflegeunternehmen: Selbst wenn sie diesbezüglich abgemahnt werden, dürfen die Kosten für den Abmahnanwalt nicht in Rechnung gestellt werden. Mehr zu diesem Thema gibt es in der November-Ausgabe von „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“.

Whistleblowing in der Pflege: Neues Gesetz will Rechtssicherheit schaffen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bundesregierung hat gestern (18.7.2018) einen Gesetzentwurf für mehr Rechtssicherheit beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschlossen. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt. Zukünftig sollen Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz geltend machen können. Andererseits werden erstmals ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Whistleblowern (und Journalisten) geschaffen. Gerade in der Pflege bringen Mitarbeiter wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang an die Öffentlichkeit. Vor allem, wenn es um Missstände in Pflegeunternehmen geht. Der Gesetzentwurf enthält dazu Regelungen für Sachverhalte, in denen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt ist.

Rechtsthemen in „Pflegekammer Interaktiv“: Whistleblowing und Mutterschutz

RA Thorsten Siefarth - LogoDie neue Ausgabe von PFLEGEKAMMER INTERAKTIV, das Magazin der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, ist online. Ein toll gemachtes Journal! Aus rechtlicher Sicht sind zwei Beiträge interessant: „Whistleblowing in der Pflege“ (S. 146) und „Das neue Mutterschutzgesetz“ (S. 154).