Die Bundesregierung hat gestern (18.7.2018) einen Gesetzentwurf für mehr Rechtssicherheit beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschlossen. Damit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt. Zukünftig sollen Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz geltend machen können. Andererseits werden erstmals ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Whistleblowern (und Journalisten) geschaffen. Gerade in der Pflege bringen Mitarbeiter wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang an die Öffentlichkeit. Vor allem, wenn es um Missstände in Pflegeunternehmen geht. Der Gesetzentwurf enthält dazu Regelungen für Sachverhalte, in denen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt ist.
Sonstiges
Rechtsthemen in „Pflegekammer Interaktiv“: Whistleblowing und Mutterschutz
Die neue Ausgabe von PFLEGEKAMMER INTERAKTIV, das Magazin der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, ist online. Ein toll gemachtes Journal! Aus rechtlicher Sicht sind zwei Beiträge interessant: „Whistleblowing in der Pflege“ (S. 146) und „Das neue Mutterschutzgesetz“ (S. 154).
Bundesgesundheitsministerium: Neuer „Ratgeber Krankenhaus“
Der neue „Ratgeber Krankenhaus“ des Bundesgesundheitsministeriums klärt Patienten oder Angehörige über alle wichtigen Aspekte rund um das Thema Krankenhaus auf. Aus rechtlicher Sicht interessant: „Aufklärung, Einwilligung und Vorsorge“, „Patientenrechte und Beschwerdemöglichkeiten“ sowie „Umgang mit Patientendaten“.
Nordrhein-Westfalen: Beamte haben Anspruch auf Zuschuss zu Investitionskosten in Pflegeheim
Pflegeheime dürfen ihren Bewohnern unter anderem die sogenannten „Investitionskosten“ berechnen. Die Zuschüsse hierfür nahm das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2013 bis 2016 jedoch aus dem Katalog der Beihilfenverordnung heraus. Beamte und Versorgungsempfänger konnten deswegen für die Investitionskosten keine Unterstützung mehr erhalten und waren auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Wie die Hostegs Rechtsanwaltsgesellschaft nun berichtet, war dies laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.9.2017 (Az. 1 A 2241/15) rechtswidrig.
Magazin informiert zur Überlastungsanzeige und Berufshaftpflichtversicherung für Pflegekräfte
PFLEGEKAMMER INTERAKTIV ist ein extrem gut gemachtes Magazin der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz. In der aktuellen Ausgabe findet sich ein Beitrag zur Überlastungsanzeige (ab Seite 134). Inklusive Muster zum kostenlosen Herunterladen. Außerdem gibt es in der gleichen Ausgabe ab Seite 140 einen Beitrag zur Notwendigkeit von privaten Berufshaftpflichtversicherungen für Pflegekräfte. Sehr informativ! Schwerpunktthema der aktuellen Ausgabe ist übrigens das Medikamentenmanagement.
Auch Fachärzte können jetzt Hausbesuche an Assistenten delegieren
Hausbesuche der nichtärztlichen Praxisassistenten von Fachärzten wurden bislang nur dann vergütet, wenn sie in Alten- und Pflegeheimen stattfanden. Seit dem 1. Juli 2017 ist das auch möglich, wenn sie zu Hause erfolgen. Wenn die Assistenten also z.B. Pflegebedürftige besuchen, die von privaten Pflegepersonen oder Mitarbeitern von Pflegediensten in der eigenen Wohnung versorgt werden. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung aktuell hin. Sie ergänzt, dass Hausärzte bereits seit Anfang 2015 von einer solchen Regelung profitieren.