Zahnersatz im Ausland kann eine preiswerte Alternative sein. Unter welchen Voraussetzungen die Krankenkasse Kosten erstatten muss, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) nun geklärt. Mehr lesen
Krankenversicherungsrecht
Bundesverwaltungsgericht: Anspruch auf Suizidmittel nur in „extremen Notlagen“
Ein Ehepaar wollte Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Und zwar auf Vorrat. Sie wünschten, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt enden solle, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Deswegen beantragten sie im Juni 2014 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung. Doch das Bundesverwaltungsgericht unterstützt das BfArM in seiner Ablehnung des Antrags und wies die Klage des Ehepaares in dritter Instanz ab (Urteil vom 28. Mai 2019, Az. BVerwG 3 C 6.17). Nur wer sich in einer extremen Notlage befinde, habe einen Anspruch darauf, vom Staat eine Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung zu erhalten.
Gesundheits-Apps auf Rezept: Neuer Gesetzentwurf zur „digitalen Versorgung“
Gesundheitsminister Jens Spahn hat einen neuen Referentenentwurf vorgelegt. Es geht um ein Gesetz zur besseren Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale Versorgung-Gesetz – DVG) (pdf, 0,7 MB). Die wesentlichen Ziele: Patienten sollen sich Gesundheits-Apps künftig vom Arzt verschreiben lassen können – wie Arzneimittel. Außerdem sollen sie ihre Daten in absehbarer Zeit in einer elektronischen Patientenakte speichern lassen können. Auch telemedizinische Angebote wie zum Beispiel Videosprechstunden sollen leichter nutzbar werden. Mehr Infos gibt es beim Bundesgesundheitsministerium.
Krankenkasse muss Blutwäsche übernehmen
Durch seine Ärztin beantragte ein 67-jähriger Patient bei seiner Krankenkasse eine sogenannte Lipid-Apherese (Blutreinigungsverfahren zur Entfernung von LDL-Cholesterin). Diäten und Cholesterinsenker brachten nicht den gewünschten Erfolg. Es bestand die Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die zuständige Apherese-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) gab eine positive Empfehlung für die Behandlung ab. Gleichwohl hielt die Kasse die Behandlung nicht für erforderlich. Unterstützt wurde sie von einer Empfehlung des Medizinischen Dienstes (MDK). Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Kasse jedoch vorläufig zur Übernahme der Behandlungskosten von über 1.000 Euro pro Woche verpflichtet (Beschluss vom 6. Mai 2019, Az. L 16 KR 121/19 B ER). Es nutzte der Kasse auch nichts, dass sie die Arbeit der Apherese-Kommission für intransparent hielt. Immerhin, so das Gericht, seien sowohl die Besetzung der Kommission als auch das Entscheidungsverfahren gesetzlich geregelt.