Medizinal-Cannabis: Subjektives Empfinden reicht für Kostenübernahme nicht aus

Hanf Pipette Glasflasche
„Mindestevidenz“ notwendig

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit 2017 ist es Patienten in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, Cannabisarzneimittel zu Lasten der Krankenkassen zu erhalten. Die Bandbreite der Erkrankungen, in welchen die Versorgung mit Cannabis vor Gericht eingeklagt wird, geht derzeit von ADHS über Morbus Crohn, Multipler Sklerose bis hin zu rein psychiatrischen Erkrankungen. Das Sozialgericht Nürnberg betont in zwei aktuellen Urteilen jedoch: Für die Übernahme der Kosten durch die Kassen sei eine „Mindestevidenz“ erforderlich. Danach müssen erste wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die Schlussfolgerung zulassen, dass bei dem konkreten Krankheitsbild durch den Einsatz von Cannabinoiden ein therapeutischer Erfolg zu erwarten sei. Allein das subjektive Empfinden des Patienten, auch wenn es durch eine Einschätzung seines behandelnden Arztes unterstützt werde, reiche hierfür nicht aus. Die Urteile sind nicht rechtskräftig (Urteil vom 5. Juni 2019, Az. S 18 KR 496/18, und vom 7. Juni 2019, Az. S 21 KR 152/18).

Behandlungspflege für Bewohner von Senioren-WGs: AOK unterliegt auch in zweiter Instanz

RA Thorsten Siefarth - LogoIch war gestern bei der Verhandlung vor dem Landessozialgericht München dabei. Es ging um drei Fälle. In allen hatte die AOK den Bewohnern von ambulant betreuten Senioren-WGs Leistungen der Behandlungspflege gestrichen. Es ging um „einfache“ Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, wie z. B. Blutzuckermessungen oder Medikamentengabe. Bereits das Sozialgericht Landshut hatte den Versicherten Recht gegeben. Nun unterlag die AOK gestern auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht (Az. L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19). Ein Argument: Es gibt vor Ort zwar einen Betreuungsdienst. Der zugrundeliegende Vertrag sieht aber nur vor, dass dessen Kräfte vor allem für die psychosoziale Betreuung zuständig sind. Für die medizinische Versorgung bestehe weder eine Rechtsgrundlage, noch seien die Kräfte dafür ausgebildet. Deswegen bleibt den Versicherten nichts anderes übrig, als  die Leistungen von einem ambulanten Pflegedienst erledigen zu lassen. Dafür müsse die AOK nach § 37 SGB V dann auch die Kosten übernehmen. Die AOK kann gegen die Urteile Revision zum Bundessozialgericht einlegen.

Häusliche Krankenpflege: Versorgungsangebot für Wundbehandlung wird gestärkt

RA Thorsten Siefarth - LogoPatienten mit chronischen und schwer heilenden Wunden wird zukünftig ein besseres Leistungsangebot der häuslichen Krankenpflege zur Verfügung stehen. Die derzeitigen Leistungen zur Wundversorgung wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst und neu strukturiert. Außerdem gibt es nun klarstellende Angaben zur Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen. Der Beschluss wurde gestern in Berlin gefasst. Hier sind die wichtigsten Änderungen der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL): Mehr lesen

Gesetzentwurf will bessere Versorgung von Beatmungspatienten

RA Thorsten Siefarth - LogoMehrere Medien berichten unter Berufung auf das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND), dass Gesundheitsminister Spahn einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Zum einen will er die Versorgung von beatmungspflichtigen Patienten verbessern. Betroffen sind schätzungsweise ca. 30.000 Patienten. Zum anderen soll das Gesetz Missbrauch verhindern. In der Vergangenheit hatten ambulante Pflegedienste heftigen Abrechnungsbetrug begangen. Nach dem Gesetzentwurf soll die Intensivpflege (mit Beatmung) im häuslichen Rahmen zur Ausnahme werden. Die Qualitätsanforderungen sollen massiv steigen. Außerdem ist geplant, Krankenhäusern eine bessere Vergütung zu gewähren. Schließlich sieht der Gesetzentwurf vor, die Entwöhnung von Patienten zu fördern.