Haben Heimbewohner Anspruch auf einen Zimmerschlüssel?

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) meint in einem aktuellen Beitrag: Ja! Durch die vertragliche Begründung eines Wohnsitzes erhielten die Bewohner ein Besitzrecht an dem Wohnraum. Damit verbunden sei das Hausrecht und somit die Entscheidungsbefugnis darüber, wer das Zimmer betreten dürfe. Draus leite sich der Anspruch auf einen eigenen Zimmerschlüssel ab. Es sei mit modernen Schließmechanismen durchaus möglich, bei Gefahr im Verzug Zimmer auch von außen zu öffnen.

Streit im Heim? Neue Broschüre hilft bei außergerichtlicher Schlichtung!

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn es bei einer vertraglichen Meinungsverschiedenheit in einer Pflegeeinrichtung keine einvernehmliche Lösung gibt, dann können Pflegeheimbewohner vor Gericht ziehen. Das dauert womöglich aber lange und kostet Geld. Besser ist mitunter eine außergerichtliche Schlichtung. Über diese informiert eine neue Broschüre, die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO) in Zusammenarbeit mit der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) herausgegeben wird. Das 26-seitige Heft kann kostenlos bestellt werden bei BAGSO e.V., Thomas-Mann-Str. 2-4, 53111 Bonn, bestellungen@bagso.de, www.bagso.de.

Tochter muss rückständige Heimkosten ihrer verstorbenen Mutter zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Tochter hat beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. In diesem Fall muss sie für rückständige Heimkosten haften, auch wenn sie die Erbschaft ihrer Mutter ausgeschlagen hat. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hilft ihr nicht weiter. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Mehr lesen

Heimvertrag: Hinweis auf Schlichtungsmöglichkeit fehlt häufig!

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft, das auch auf Heimverträge Anwendung findet. Jeder Heimbewohner kann im Konfliktfall eine Streitschlichtung beantragen. Mittlerweile ergänzt § 6 Abs. 2 Nr. 4 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), dass im Heimvertrag bestimmte Angaben zur Schlichtung gemacht werden müssen. Wie die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) nun mitteilt, hat eine Prüfung zahlreicher Verträge ergeben, dass die notwendigen Hinweise häufig fehlen. Unerlässlich ist der Hinweis auf die Bereitschaft des Heimbetreibers, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zudem müssen geeignete Schlichtungsstellen genannt werden, an die sich der Verbraucher wenden kann.

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Bewohner den Heimvertrag kündigen?

RA Thorsten Siefarth - LogoDiese Frage wird durch § 11 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes beantwortet. Es gibt zum einen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Diese muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats erklärt werden – und zwar schriftlich. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem das Heim die Erhöhung des Entgelts verlangt. Außerdem darf man immer zwei Wochen nach Vertragsbeginn (und ohne Einhaltung einer Frist) kündigen. Schließlich gibt es noch die außerordentliche und fristlose Kündigung. Die ist dann möglich, wenn die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist. Z.B. weil gravierende Pflegefehler vorgefallen sind.

Bewohnerin hat Schreienfälle: Pflegeheim darf ihr kündigen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Kündigung eines Platzes in einem Pflegeheim ist für den Inhaber eine schwierige Angelegenheit. Es geht nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 12 Abs. 1 WBVG). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss aber anerkannt, dass ein solcher gegeben sein kann, wenn eine Bewohnerin unter ständigen Schreianfällen leidet und dadurch Mitbewohner einschüchtert, belästigt und verängstigt und auch Pflegekräfte völlig entnervt sind (Beschluss vom 22.7.2016, Az. 8 W 38/16).