Klinik muss den Erben eine verlorene Zahnprothese nicht ersetzen

RA Thorsten Siefarth - Logo In einer Klinik ging die Zahnprothese eines Mannes verloren. Eine  neue wurde nicht angefertigt. Die Erben des mittlerweile verstorbenen Mannes wollten den Zeitwert der Prothese ersetzt haben. Das Landgericht Osnabrück lehnte jedoch ab (Urteil vom 10.12.2018, Az. 7 O 1610/18). Begründung: Besteht mit einer Klinik ein Verwahrvertrag, dann muss diese zwar grundsätzlich dafür einstehen, wenn der Gegenstand verloren geht. Bei einer Zahnprothese geht es aber weniger um den materiellen Wert, sondern mehr um deren Nutzen. Vor allem das bessere Sprechen und Kauen. In diesen Fällen kann man aber Schadensersatz nur dann verlangen, wenn tatsächlich eine neue Prothese angegertigt wird. Auch der bei einem Unfall Verletzte könne nur dann Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, so das Gericht. Nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und nur „fiktiv“ solche Kosten geltend mache.

Wohin damit? Leitfaden zum Umgang mit opioidhaltigen Schmerzpflastern

RA Thorsten Siefarth - LogoOpioidhaltige Pflaster enthalten noch bis zu 70 Prozent der ursprünglichen Wirkstoffmenge. Abhängige suchen die Pflaster im Müll von Kliniken, Heimen und Hospizen, kochen sie aus und injizieren den Wirkstoff. Die Droge ist mittlerweile für zahlreiche Todesfälle unter Drogenabhängigen verantwortlich. Die Entsorgung der Pflaster ist bisher gesetzlich nicht geregelt. Die Unsicherheit ist groß, wie mit gebrauchten Schmerzpflastern umzugehen ist. Angesichts der Gefahren empfiehlt der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) Einrichtungsleitungen und Pflegedienstbetreibern, innerbetriebliche Anweisungen vorzugeben. Dazu hat der Verband einen „Leitfaden für den Umgang mit opioidhaltigen Schmerzpflastern“ verfasst. Dieser kann als Download (pdf, 0,5 MB) abgerufen oder kostenlos im DBfK-Shop bestellt werden. Die Broschüre richtet sich an Betroffene, pflegende Angehörige, aber auch an Pflegefachpersonen in Kliniken, Heimen und in der häuslichen Pflege.

Neuer Expertenstandard verfügbar

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Expertenstandard zur „Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz“ ist ab sofort als Sonderdruck verfügbar. Er wurde auf der 9. Konsensus-Konferenz am 6. Oktober 2017 vorgestellt und konsentiert. Der neue Standard des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) kann hier online bestellt werden. Weitere Informationen zum Expertenstandard gibt es hier. Nur zu Erinnerung: Expertenstandards müssen in Pflegeunternehmen erst noch implementiert werden. Haftungsrechtlich entlasten sie die Pflege. Denn wer sich an den Standard hält, der muss sich diesbezüglich nicht entlasten. Insofern bleibt die Beweislast bei einem Zwischenfall grundsätzlich bei dem Pflegebedürftigen.

Haftung und Haftpflichtversicherung bei Demenz: Neues Infoblatt

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn Menschen mit Demenz einen Schaden verursachen, stellen sich eine Reihe von Fragen: Haften sie für den Schaden und müssen Schadensersatz leisten? Hatten Angehörige eine Aufsichtspflicht und haben sie diese verletzt? Besteht eine Haftpflichtversicherung, die den Schaden ausgleicht? Dazu hat die Deutsche Alzheimer Gesellschaft ein Infoblatt zum Thema „Haftung und Haftpflichtversicherung“ (pdf, 0,1 MB) entwickelt.