Der Gesetzgeber honoriert unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeleistungen auch bei der Erbschafsteuer. Er stellt die Erben um bis zu 20.000 EUR von der Erbschafsteuer frei. Voraussetzung ist u.a., dass der Erwerber den Erblasser unentgeltlich oder gegen zu geringes (also unzureichendes) Entgelt pflegt. Oder ihm Unterhalt gewährt. Die Finanzverwaltung ist allerdings häufig der Auffassung, dass nur Erben einen Anspruch auf den Pflegefreibetrag haben. Nicht aber z.B. nahe Angehörige, die ein Vermächtnis erhalten. Dass dem aber nicht so ist, zeigt Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht in diesem Beitrag.
Erbrecht
Pflegekraft wollte erben: Doch Testament war nicht lesbar!
Eine Pflegekraft hatte beruflich und privat Kontakt zu einer älteren Dame, die im Jahr 2012 verstarb. Die Pflegerin reichte im Rahmen des Nachlassverfahrens bei Gericht ein Schreiben ein, das die Erblasserin zwei Monate vor ihrem Tod gefertigt haben sollte. Sie gab an, dass sie dieses Schreiben von einer anderen Pflegekraft der Verstorbenen erhalten habe und dass in dem Schreiben stehe, dass ihr die Verstorbene alles vermache. Das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht sah dieses Schreiben jedoch nicht als ein wirksames Testament an. Mehr lesen
Totenfürsorge: Der Wille des Verstorbenen zählt
In einem Fall aus Niedersachsen stritten sich verschiedene Angehörige um das Totenfürsorgerecht. Es ging u.a. darum, ob der Leichnam der Verstorbenen durch Sargbeisetzung auf einer zu einem Schlosspark gehörenden Friedhofsinsel erfolgen sollte. Das Amtsgericht Osnabrück (27.2.2015, Az. 15 C 568/15) urteilt dazu: Entscheidend ist der Wille des Verstorbenen. Glücklicherweise hatte die Verstorbene in einer notariellen Bestattungsverfügung alles geregelt. Diese Verfügung gilt auch hier, so das Gericht. Selbst wenn das Totenfürsorgerecht einem Dritten, der nicht zum Kreis der engsten Familienangehörigen zählt, übertragen worden war. Und auch selbst dann, wenn dieser Dritte nicht zum Kreis der als Erbe eingesetzten Personen gehörte.
Dürfen Pflegekräfte von ihnen versorgte Pflegebedürftige beerben?
Ja, aber nur in engen Grenzen. Das macht ein Artikel in der Süddeutschen Zeitung (von Berrit Gräber) deutlich. Es wird darin erläutert, dass zu unterscheiden ist zwischen den Pflegekräften in einer stationären Pflegeeinrichtung und sonstigen Pflegekräften.
Was in dem Artikel ausgelassen wird: Es kann Pflegekräften aufgrund ihres Arbeitsvertrags untersagt sein, Geschenke, bzw. Erbschaften anzunehmen. Das ist dann aber kein heimrechtliches, sondern ein arbeitsrechtliches Thema.
Neuer Kurzfilm „Wie funktioniert eigentlich das Erbrecht?“
Wie funktioniert eigentlich das Erbrecht? Antwort auf diese Frage gibt ein neuer Kurzfilm, der seit heute auf der Internetseite des Bayerischen Justizministeriums unter www.justiz.bayern.de verfügbar ist, direkt abrufbar hier (mp4). Der Film erklärt in drei Minuten, sehr ansprechend, einfach und verständlich, welche Erbfolge im Todesfall grundsätzlich gilt und wann die Abfassung eines Testamentes sinnvoll sein kann. Momentan hakt der Download allerdings noch etwas (einfach ein wenig warten, bis Ihr Player nachgeladen hat), vielleicht spendiert das Justizministerium dem Server aber zukünftig noch ein bisschen Bandbreite …
Man muss im Testament schon deutlich werden!
Wenn man ein Testament macht, dann muss man sich schon deutlich genug ausdrücken. Es ist z. B. sehr verwirrend wenn man nur schreibt: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem ‚Berliner Testament‘ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.“ Das Oberlandesgericht Hamm hat in diesem Fall entschieden, dass eine solche Formulierung nicht ausreicht, um den Ehegatten rechtswirksam als Erben einzusetzen. Denn es kann nicht festgestellt werden, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem “Berliner Testament“ verbunden hat. Mehr lesen