Bundessozialgericht: „Krankengeldfalle“ bleibt!

Versicherte müssen ihren Arzt immer schon dann aufsuchen, wenn die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht ausgelaufen ist. Tun sie dies nur einen Tag später, dann können sie für diesen Tag womöglich kein Krankengeld bekommen. Wenn sie zuvor gar gekündigt worden waren, dann kann der Anspruch auf Krankengeld sogar komplett verloren gehen. Das hat das Bundessozialgericht nun im Rahmen mehrerer Urteile vom 16.12.2014 bestätigt (Az. B 1 KR 31/14, B 1 KR 35/14, B 1 KR 37/14, B 1 KR 25/14, B 1 KR 19/14). Eine geschlossene Arztpraxis kann nicht als Ausrede durchgehen, wohl aber, wenn man unverschuldet keine rechtzeitige Krankschreibung mehr bekommen konnte. Z. B. weil man gesundheitlich verhindert war, einen Arzt aufzusuchen.

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