Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Personen, die einen Angehörigen pflegen, einen Zuschuss zu ihrer Rentenversicherung. Dieses Geld wird von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gezahlt. In einem aktuellen Fall ging es um einen Mann, der seine beiden Eltern gepflegt hatte. Diese waren jedoch ausschließlich in Frankreich versichert. Die obersten Sozialrichter:innen lehnten es ab, dass der klagende Mann in Deutschland einen Zuschuss zur Rentenversicherung verlangen darf. Dafür bleibt allein das Heimatland der Eltern, also Frankreich, zuständig. [Quelle: Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 12.12.2025 zur Entscheidung vom 11.12.2025, Az. B 10/12 R 4/23 R]
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