Notoperation während Türkei-Urlaub: Kasse muss Kosten nur teilweise übernehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoEiner Deutschen wurde aufgrund einer Herzattacke ein Herzschrittmacher eingesetzt. Eine Notoperation. Das Problem: Das Ganze fand in der Türkei statt, während eines Urlaubs der Frau. Noch dazu in einer Privatklinik. Die Kosten betrugen ca. 13.000 Euro. Diesen Betrag wollte die Frau von der Kasse erstattet haben. Diese muss aber nur 1.252,41 Euro zahlen. Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden (Urteil vom 12. März 2019, Az. S 7 KR 261/17). Die Begründung: Die Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen für eine stationäre Behandlung während eines Türkeiurlaubs richtet sich nach türkischem Recht. Es gelten diejenigen Sätze, die der türkische Sozialversicherungsträger für eine vergleichbare Behandlung in einem Vertragskrankenhaus zu zahlen gehabt hätte. Und das waren nun einmal lediglich 1.252,41 Euro. Es hat der Frau nichts geholfen, dass sie erst nachträglich erfahren hatte, dass sie in einer Privatklinik versorgt worden war.

Urteil: Pflegegeld gibt es nicht vor dem Monatsersten

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundessozialgericht hat dereinst entschieden, dass das Pflegegeld grundsätzlich am Monatsersten fällig wird. Was aber, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt? Dann verzögert sich die Auszahlung womöglich. Das wollte ein Kläger nicht hinnehmen: Er klagte vor dem Sozialgericht Gießen. Das Pflegegeld müsse in diesem Fall bereits vorher ausbezahlt werden. Doch das Gericht sah das anders (Gerichtsbescheid vom 12.10.2018, Az. S 7 P 23/18): Der fristgerechte Überweisungsauftrag am Monatsersten und nicht der Eintritt des Leistungserfolges (also die Ankunft des Geldes beim Empfänger) sei entscheidend. Es komme weder auf die Abbuchung vom Konto bei der Pflegekasse noch auf die Gutschrift auf dem Konto des Versicherten an. Die Pflegekasse genüge ihrer Zahlungsverpflichtung, wenn sie das Pflegegeld am Ersten eines Kalendermonats anweise.

Urteil: Sterbegeldversicherung muss nicht verwertet werden

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Rente einer 68-jährigen Frau reicht nicht aus. Also soll sie Grundsicherungsleistungen vom Sozialamt bekommen. Die Behörde meint jedoch, die Frau müsse zunächst ihre Sterbegeldversicherung verwerten. Die Frau ist hingegen der Ansicht, dass Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart werden, durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt seien (Schonvermögen). Mehr lesen