Auszug aus dem Heim: Bundesgerichtshof verlangt tagesgenaue Abrechnung

RA Thorsten Siefarth - LogoAuch wenn ein Heimbewohner vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist aus einem Pflegeheim auszieht, darf der Heimbetreiber das Entgelt nur bis zum Tag des Auszugs berechnen. Das gilt jedenfalls für Pflegebedürftige, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehen. So hat es gestern der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 4.10.2018, Az. III ZR 292/17). Hintergrund: Ein an Multipler Sklerose erkrankter Mann hatte ein Heim gefunden, das auf die Pflege von Menschen mit derartigen Erkrankungen spezialisiert war. Also kündigte er das alte Heim zum 28. Februar 2015. Er zog jedoch schon vierzehn Tage vorher um. Die Richter greifen nun auf § 87a SGB XI zurück. Diese Vorschrift verlange eine tagesgenaue Abrechnung. Das Heim könne sein Entgelt also nur bis zum 14. Februar 2015 berechnen. Das sei auch interessengerecht. Nach der üblichen Praxis der Heimträger würden die durch Leerstände verursachten Kosten in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt. Auch vorzeitige Auszüge seien damit bereits einkalkuliert.

4 Gedanken zu „Auszug aus dem Heim: Bundesgerichtshof verlangt tagesgenaue Abrechnung

  • 2. März 2019 um 8:01 Uhr
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    frage: darf das seniorenheim heeimentgelte zurückrechnen ?

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    • 3. März 2019 um 15:25 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage. Können Sie erläutern, was Sie mit „zurückrechnen“ meinen?

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    • 14. März 2019 um 20:14 Uhr
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      Guten Tag
      Was kann man tun, wenn das ehemalige Alterheim den zu viel gezahlten Heimgeltbetrag nicht zurückzahlt bzw. sich im Verzug befindet. Mein ist in ein anderen Heim umgezogen. Ich werde immer vertröstet. Es geht um 2000 Euro.
      Danke für die Rückmeldung

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      • 15. März 2019 um 6:21 Uhr
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        Vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie könnten z. B. einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Das können Sie sogar selbst online machen unter https://www.online-mahnantrag.de/. Eine weitere Alternative wäre eine Klage. Gerne berate ich Sie dazu.

        Antwort

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