Ein Arbeitnehmer hat in seiner Pause den Betrieb verlassen, um Mittagessen zu holen. Dabei hat er sich aufgrund eines Sturzes eine Halsmarkquetschung zugezogen und wollte von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Diese lehnte jedoch ab, weil der Arbeitnehmer den Betrieb vor allem deswegen verlassen hatte, um Kleidung von der Reinigung abzuholen. Da der Arbeitnehmer das Gegenteil nicht beweisen konnte, hat das Hessische Landessozialgericht die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen.
Referenz: Urteil des Hessischen Landesozialgerichts vom 24.3.2015, Az. L 3 U 225/10
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