
Ein Heimbewohner bekam Unterstützung von der Sozialhilfe. Darin enthalten war auch der sogenannte Barbetrag („Taschengeld“). Die monatlich eingehenden Beträge hat das Heim für den Bewohner verwaltet. Das so angesparte Geldd wollte ein Gläubiger des Bewohners pfänden. Das lehnten Amts- und Landgericht jedoch ab. Der Bundesgerichtshof hingegen gab dem Gläubiger mit einer soeben veröffentlichten Entscheidung Recht (Beschluss vom 30. April 2020, Az. VII ZB 82/17). Dem Bewohner muss lediglich der monatliche Betrag verbleiben. Bei einem Regelbedarf von aktuell 432 Euro sind das 116,64 Euro.

Kann ein Pflegebedürftiger sich nicht mehr um die Verwaltung seines Taschengelds kümmern, dann muss das ein anderer erledigen. Zum Beispiel Pflegeeinrichtungen. Doch diese sind nicht besonders scharf darauf. Deswegen verweisen sie gerne einmal auf den Betreuer des Pflegebedürftigen. Der Bayerische Patienten- und Pflegebeauftragte hat nun jedoch klargestellt, dass ein Betreuer dazu nicht verpflichtet werden kann.