Gericht stoppt Einsatz eines Hartz-IV-Empfängers in Seniorenbetreuung

RA Thorsten Siefarth - LogoEinem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden. Mehr lesen