Ist die Pflege der Mutter „sozialwidriges Verhalten“?

Eine 38-jähige Frau kümmert sich um die schwerbehinderte und pflegebedürftige Mutter. Dennoch nimmt sie eine Vollzeitstelle auf und versucht, beides unter einen Hut zu bringen. Als die Mutter jedoch stürzt, erhöht sich der Pflegebedarf. Die Frau muss deswegen ihren Job kündigen und beantragt „Hartz IV“. Nach Ansicht des Jobcenters handelt es sich dabei um „sozialwidriges Verhalten“. Das Landessozialgericht musste deswegen über eine Rückforderung in Höhe von ca. 7100 Euro entscheiden.

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Gericht stoppt Einsatz eines Hartz-IV-Empfängers in Seniorenbetreuung

RA Thorsten Siefarth - LogoEinem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden. Mehr lesen