Sozialamt will Pflegekosten zurück: BGH stärkt Rechte der unverheirateten Kinder

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Sozialamt sprang mit monatlich 1000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten ein. Vom Sohn des Pflegebedürftigen wollte es ein Teil der Kosten wiederhaben, 271 Euro monatlich. Das Amt hatte bei der Berechnung seines „bereinigten Einkommens“ jedoch nur sein Kind berücksichtigt, nicht hingegen die Lebenspartnerin. Der Sohn des Pflegebedürftigen sei eben nicht verheiratet. Der Fall ging hoch bis zum Bundesgerichtshof. Und der hat gestern erstmals entschieden, dass auch ein unverheirateter Partner gegenüber dem anderen Versorgungsansprüche haben kann (Az. XII ZB 693/14). Insbesondere wenn der Partner nicht arbeitet, weil er sich um die Kinder kümmert. Diese wechselseitigen Ansprüche müssen bei der Berechnung durch das Sozialamt berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.

Pflegekosten im Alter: Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern

RA Thorsten Siefarth - LogoIn der Süddeutschen Zeitung hinterfragt Wolfgang Janisch die aktuelle gesetzliche Lage. Seit mehr als 100 Jahren ist in Deutschland gesetzliche geregelt, dass nicht nur Eltern ihren Kindern, sondern auch Kindern ihren Eltern zu Unterhalt verpflichtet sind. Das wird insbesondere dann aktuell, wenn die Eltern pflegebedürftig sind. Allerdings führt diese Rechtslage zu mancherlei Unstimmigkeiten und ist auch ungerecht. Insbesondere für solche Kinder, die aus bescheidenen Verhältnissen kommen und sich im Lauf der Zeit etwas aufgebaut haben. Das Bundesjustizministerium sieht jedoch, so heißt es in dem Artikel in der Süddeutschen Zeitung, momentan keinen Handlungsbedarf.