Welche Unterlagen an den MDK, welche an die Kasse?

RA Thorsten Siefarth - LogoAus Datenschutzgründen gehen bestimmte (Gesundheits-)Daten die Kassen nichts an. Allenfalls der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist berechtigt, solche Informationen zu bekommen. In der Vergangenheit ging da einiges drunter und drüber. Deswegen gibt es sei dem 1. Januar 2017 ein neues Mitteilungsmanagement: Bestimmte Patientenunterlagen sind nicht mehr (in einem verschlossenen Briefumschlag) an die Kasse, sondern direkt an den MDK zu senden. In der Praxis stellt sich für Leistungserbringer die Frage: Welche Unterlagen müssen an den MDK versendet werden und welche an die Kassen? Der MDK Bayern bietet dazu eine Versandübersicht (pdf, 36 kB) an. Diese richtet sich zwar vor allem an Ärzte, ist aber auch für Pflegeunternehmen informativ.

Datenschutzverletzung bei Patientendaten: Neuregelung soll das verhindern

RA Thorsten Siefarth - LogoIch hatte hier darüber berichtet, dass Kassen unzulässig Einblick in Unterlagen nehmen, die alleine für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) bestimmt sind. Nun wird auf Bundesebene gerade ein neues Verfahren abgestimmt: Danach werden die Kasse weiterhin personenbezogene Daten bei den Leistungserbringern abfragen können (insbesondere wenn es um Einzelfallbegutachtungen geht). Der Rücklauf soll dann aber alleine über den MDK gehen. Bislang wird dies meist über die Kasse abgewickelt. Die Mitarbeiter haben den Umschlag mit den Daten (ungeöffnet!) an den MDK weiterzuleiten (Umschlagsverfahren). Da die Umschläge jedoch reihenweise von den Kassenmitarbeitern geöffnet werden (und damit das Recht auf Datenschutz verletzt wird), ist ein neues Verfahren notwendig geworden.

Auszug aus einem Pflegeheim vor dem Ende der Kündigungsfrist

RA Thorsten Siefarth - LogoWer aus einem Pflegeheim vor dem Ende der Kündigungsfrist auszieht, der haftet selbstverständlich für die noch offenen Kosten. Das schließt sogar Anteil ein, den die Pflegekasse zahlt. Das hat das Amtsgericht Gelnhausen entschieden (26.3.2014, Az. 52 C 1178/13). Die Pflegekasse hatte mit dem Auszug des Bewohners die Zahlung ihres Anteils – nach § 43 Abs. 2 SGB XI zu Recht – eingestellt. Der Heimbewohner war ab diesem Zeitpunkt also für die kompletten Heimkosten in der Pflicht. Andererseits muss sich ein Pflegeheim die durch den früheren Auszug ersparten Kosten anrechnen lassen und seine Rechnung an den Bewohner nach § 7 Abs. 5 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz entsprechend kürzen.