Ich hatte hier darüber berichtet, dass Kassen unzulässig Einblick in Unterlagen nehmen, die alleine für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) bestimmt sind. Nun wird auf Bundesebene gerade ein neues Verfahren abgestimmt: Danach werden die Kasse weiterhin personenbezogene Daten bei den Leistungserbringern abfragen können (insbesondere wenn es um Einzelfallbegutachtungen geht). Der Rücklauf soll dann aber alleine über den MDK gehen. Bislang wird dies meist über die Kasse abgewickelt. Die Mitarbeiter haben den Umschlag mit den Daten (ungeöffnet!) an den MDK weiterzuleiten (Umschlagsverfahren). Da die Umschläge jedoch reihenweise von den Kassenmitarbeitern geöffnet werden (und damit das Recht auf Datenschutz verletzt wird), ist ein neues Verfahren notwendig geworden.
Pflegekasse
Auszug aus einem Pflegeheim vor dem Ende der Kündigungsfrist
Wer aus einem Pflegeheim vor dem Ende der Kündigungsfrist auszieht, der haftet selbstverständlich für die noch offenen Kosten. Das schließt sogar Anteil ein, den die Pflegekasse zahlt. Das hat das Amtsgericht Gelnhausen entschieden (26.3.2014, Az. 52 C 1178/13). Die Pflegekasse hatte mit dem Auszug des Bewohners die Zahlung ihres Anteils – nach § 43 Abs. 2 SGB XI zu Recht – eingestellt. Der Heimbewohner war ab diesem Zeitpunkt also für die kompletten Heimkosten in der Pflicht. Andererseits muss sich ein Pflegeheim die durch den früheren Auszug ersparten Kosten anrechnen lassen und seine Rechnung an den Bewohner nach § 7 Abs. 5 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz entsprechend kürzen.