Krankenkasse muss keine Dolmetscherkosten zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoKrankenkassen müssen einem Patienten ohne Deutschkenntnisse keinen Dolmetscher für Arztbesuche und Behandlungen bezahlen. Das hat das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen gestern bekanntgegeben (Urteil vom 23.1.2018, Az. L 4 KR 147/14). Es komme nicht darauf an, dass der Arzt die Hilfe eines Dolmetschers befürworte oder gar anordne. Abrechnungsfähig sei nur das, was der Arzt selbst ausführe. Tätigkeiten von Hilfspersonen seien nur dann abrechenbar, wenn sie unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt fachlich überwacht und angeleitet würden.

Blindenführhund geht auch mit Rollator

RA Thorsten Siefarth - LogoEine heute 73-jährige Frau hatte bei ihrer Krankenkasse einen Blindenführhund beantragt. Ein Gegenargument der Kasse: Sie könne wegen des Rollators den Hund nicht führen. Es kam zur Gerichtsverhandlung. Dabei machte das Gericht sogar einen Gehversuch auf dem Gerichtsflur. Ergebnis: Es ging sehr wohl – die Kasse muss zahlen (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21.11.2017, Az. L 16/1 KR 371/15, Volltext (pdf, 0,3 MB)). Pikant: Die Richter erinnerten die Krankenkasse an ihre Pflicht zur humanen Krankenbehandlung. Diese hatte nämlich im Vorfeld bei der Hundeschule angerufen, um sie von der körperlichen Ungeeignetheit der Klägerin zu überzeugen und die Realisierung des Leistungsanspruchs zu behindern.

Cannabis als Medizin: Der MDK informiert

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit März 2017 gilt ein neues Gesetz. Es sieht vor, dass Cannabisarzneimittel bei schwerwiegenden Erkrankungen eingesetzt werden dürfen. Bedingung dafür ist, dass nach Einschätzung des behandelnden Arztes diese Mittel spürbar positiv den Krankheitsverlauf beeinflussen oder dessen Symptome lindern. Auch das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde geändert: Die Kosten für Arzneimitteln auf Cannabisbasis können nun von den Kassen erstattet werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hat dazu soeben ein Informationsblatt (pdf, 0,6 MB) herausgegeben.

Welche Unterlagen an den MDK, welche an die Kasse?

RA Thorsten Siefarth - LogoAus Datenschutzgründen gehen bestimmte (Gesundheits-)Daten die Kassen nichts an. Allenfalls der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist berechtigt, solche Informationen zu bekommen. In der Vergangenheit ging da einiges drunter und drüber. Deswegen gibt es sei dem 1. Januar 2017 ein neues Mitteilungsmanagement: Bestimmte Patientenunterlagen sind nicht mehr (in einem verschlossenen Briefumschlag) an die Kasse, sondern direkt an den MDK zu senden. In der Praxis stellt sich für Leistungserbringer die Frage: Welche Unterlagen müssen an den MDK versendet werden und welche an die Kassen? Der MDK Bayern bietet dazu eine Versandübersicht (pdf, 36 kB) an. Diese richtet sich zwar vor allem an Ärzte, ist aber auch für Pflegeunternehmen informativ.