Bundesgerichtshof: Reparatur eines Medizinprodukts mit Pflaster ist Behandlungsfehler

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Wehenschreiber (CTG) misst die Wehentätigkeit der Mutter und die Herztöne des Kindes. Der Stecker eines solchen CTG-Gerätes wurde in einer Klinik im Rhein-Neckar-Kreis notdürftig mit einem Heftpflaster repariert. Die Herztöne des Kindes wurden nur noch lückenhaft aufgezeichnet. Erst später wurde das CTG-Gerät ausgetauscht. Das Kind kam infolge eines nicht bemerkten Sauerstoffmangels im Mutterleib mit einer Hirnschädigung zur Welt. Der Vater hat daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt. Der Bundesgerichtshof gab ihm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil Recht (24.7.2018, Az. VI ZR 294/17, Volltext (pdf, 0,1 MB)): Die notdürftige Reparatur eines medizinischen Gerätes mit einem Heftpflaster ist „von Beginn an als behandlungsfehlerhaft zu beurteilen“. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem rechtzeitigen Anschluss eines Ersatzgerätes entsprechende Maßnahmen hätten ergriffen werden können. Zum Beispiel ein Kaiserschnitt. Dann hätte der Gesundheitsschaden womöglich verhindert werden können. Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück.