Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. April 2019 (Az. VI R 19/17). Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen.
Bundesfinanzhof
Überlassung von Inventar eines Pflegeheims ist umsatzsteuerfrei
Wenn Pflegeimmobilien von Investoren an Betreiber von Pflegeeinrichtungen verpachtet werden, dann hat sich bislang die Frage nach den Umsatzsteuern gestellt. Der Bundesfinanzhof hat dazu bereits 2015 entschieden, dass die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude von der Umsatzsteuer befreit sein kann. Daraufhin hat das Bundesfinanzministerium nun aktuell den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend geändert (pdf, 0,03 MB). Dort wurde jetzt in Abschnitt 4.12.1. Abs. 3 folgender Satz eingefügt: „Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 37/14, BStBl 2017 II S. XXX); vgl. aber Abschnitt 4.12.10 zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.“
Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Geltendmachung von Pflegeheimkosten
Steuerpflichtige können Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings muss die sogenannte Haushaltsersparnis abgezogen werden. Denn der Pflegebedürftige hatte in seinem ehemaligen Haushalt Kosten, die er nicht steuerlich geltend machen konnte. Das muss auch nach dem Umzug in ein Pflegeheim so bleiben. In einem aktuellen Fall hatte das zuständige Finanzamt diese Haushaltsersparnis für jeden von zwei Ehegatten angesetzt. Wie der Bundesfinanzhof letzte Woche bekanntgegeben hat, wurde das von den obersten Bundesfinanzrichtern bestätigt (Urteil vom 4.10.2017, Az. VI R 22/16).
Bundesfinanzhof zur Erbschaftssteuer: Auch Kinder dürfen Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen
Eine Tochter pflegte ihr Mutter über viele Jahre. Als die Mutter verstorben war, wollte die erbende Tochter bei der Erbschaftssteuer den sogenannten Pflegefreibetrag geltend machen. Das Finanzamt verweigerte dies jedoch unter Hinweis darauf, dass die Privilegierung nicht bei Personen greife, die untereinander in gerader Linie unterhaltsverpflichtet seien. Das Finanzgericht und nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben jedoch entschieden, dass die entsprechende Richtlinie der Finanzverwaltung rechtswidrig ist. Die Tochter durfte den Freibetrag sehr wohl geltend machen. Mehr lesen
Pflegeheim muss Erbschafts- und Körperschaftssteuer zahlen
Ein als GmbH organisiertes Pflegeheim hatte eine Erbschaft über etwas mehr als 1 Million Euro erhalten. Die Heimaufsicht hatte dazu eine Ausnahmegenehmigung erteilt. In puncto Steuern hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 6.12.2016, Az. I R 50/16), dass die Pflegeeinrichtung zum einen Erbschaftssteuer zahlen muss. Da das Erbe jedoch auch eine Betriebseinnahme darstellt, muss das Pflegeheim ebenso Körperschaftssteuer zahlen. Die Doppelbesteuerung sei rechtmäßig.
Bundesfinanzhof: Häusliche Pflege kann umsatzsteuerfrei sein
Die Klägerin war Mitglied eines eingetragenen Vereins und für diesen – gegen Lohn – als Pflegehelferin tätig. Der Verein hatte mit der Klägerin eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen. Er erbrachte umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen an Pflegekassen. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Klägerin für den Verein als umsatzsteuerpflichtig an. Ihre Klage zum Finanzgericht hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 13/14). Zwar seien die Leistungen der Klägerin nach nationalem Recht steuerpflichtig. Sie könne sich aber auf die weitergehenden Steuerbefreiungstatbestände des Rechts der Europäischen Union berufen. Diese sind bislang in das nationale Recht nur ungenügend umgesetzt. Für die nach dem Unionsrecht erforderliche Anerkennung reiche es aus, dass für die Klägerin die Möglichkeit bestanden habe, Leistungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI an Pflegekassen erbringen zu können.